Widerrufsbelehrung in Textform
LAWgical | 10. August 2006 — Nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 18.07.2006 im Verfahren 5 W 156/06 (Volltext im PDF abrufbar) genügt das bloße Bereit…
Mit Urteil vom 16.07.2009 (Az.: III ZR 299/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die formularmäßige Erklärung eines Mobilfunkanbieters, wonach der Kunde lediglich einer Online-Rechnung erhält, die er selbst im Internet-Portal des Mobilfunkanbieters abrufen muss, keine Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden und damit keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Die Entscheidung ist aber noch aus einem anderen Grund sehr interessant, weil sie sich mit der Frage befasst, wann bei online abrufbaren Inhalten die Voraussetzungen der Textform im Sinne von § 126b BGB erfüllt sind. Der BGH führt hierzu aus: "Vorliegend spricht einiges dafür, dass die Form des § 126b BGB an sich gewahrt ist, weil ein Kunde der Beklagten die Rechnung ohne Weiteres am Bildschirm einsehen und lesen kann, und weiter sichergestellt ist, dass der Inhalt der Datei (z.B. durch Ausdruck oder elektronische Speicherung) zu einer dauerhaften Verwendung konserviert werden kann (..) Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass dann, wenn - wie hier - dem Kunden die Rechnung nicht unmittelbar per E-Mail übermittelt wird, sondern dieser von sich aus tätig werden und auf das Internetportal des Unternehmens Zugriff nehmen muss, die Textform des § 126b BGB erst und nur dann gewahrt ist, wenn es tatsächlich zum Download oder zum Ausdruck der entsprechenden Seite durch den Kunden kommt (Palandt/Grüneberg aaO, § 126b, Rn. 3). Die hierzu ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen (z.B. KG NJW 2006, 3215, 3216 unter II. 2. d, bb; OLG Hamburg NJW-RR 2007, 839, 840 unter II. 4. a) verhalten sich allerdings zu der Frage, ob ein Unternehmer im Rahmen von Fernabsatzverträgen seinen besonderen Informations-pflichten nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nachgekommen ist; demnach betreffen diese Entscheidungen Sach…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. September 2009 auf http://www.internet-law.de/.
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