BGH: Online-Video-Recorder unzulässig. Droht Abmahnwelle gegen Nutzer?

BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06 - Internet - Videorecorder - Die Internet-Aufzeichnung von Filmen über Online - Dienste als Internet - Recorder stellt einen Verstoß gegen Urheberrecht (u. a. § 87 Abs. 1 UrhG) dar. Dies hat nun das oberste Zivilgereicht, der BGH entschieden. Konkret ging es um eine Klage auf Unterlassung, Schadensersatz und Klage auf Auskunft. Die nunmehr vorliegende Entscheidung wird aber voraussichtlich auch dazu führen, dass die Nutzer der Online - Recorder wieder in das Visier der Abmahner geraten: Spätestens mit dieser Entscheidung sind Online - Recorder als offensichtlich rechtswidrige Quelle einzustufen. Vor einer Nutzung ist abzuraten, denn nach Auskunftserteilung durch die Anbieter muss - leider - wieder mit zahlreichen Abmahnungen der Nutzer, also einer Abmahnwelle gerechten werden.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de

BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06 - Bundesgerichtshof zu “internetbasierten” Videorecordern

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot “internetbasierter” Videorecorder die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte verletzen kann und in der Regel unzulässig ist.

Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm “RTL” aus. Die Beklagte bietet seit März 2005 auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung “Shift.TV” einen “internetbasierten Persönlichen Videorecorder” zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Sie empfängt über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin. Kunden der Beklagten können aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese werden dann auf einem “Persönlichen Videorecorder” gespeichert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem “Persönlichen Videorecorder” aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.

Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten u. a. eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und - zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage - auf Auskunft in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht bislang noch nicht festgestellt hat, ob die Beklagte oder - für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist - deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den “Persönlichen Videorecordern” aufzei…

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Themen: Internet , Urteile , Bgh , Online , Schadensersatz , Abmahnungen , Unterlassung , Community-recht , Urheber- / Bildrecht , Ecommerce , Lizenzrecht , Abmahnwelle , Auskunft

Erschienen 22. April 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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