BGH: Online-Durchsuchung mittels "Trojaner" durch Ermittlungsbehörden unzulässig

Der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof, Ulrich Hebenstreit, hat nach einer Meldung bei heise-online einen Antrag der Bundesanwaltschaft auf Gestattung einer Online-Durchsuchung von Computern von Tatverdächtigen mittels Trojanern abgelehnt, weil es hierfür keine rechtliche Grundlage gebe. Eine vom Beschuldigten unbemerkte Durchsuchung seines PC stelle einen schweren Eingriff in die "informationelle Selbstbestimmung" dar, der einer "gesetzlichen Gestattung" bedürfe. Die Vorschriften zur Überwachung der email-Kommunikation reichten hierfür nicht aus, weil der Datenübertragungsvorgang abgeschlossen sei, sobald eine Mail auf einem Rechner gespeichert sei. Mittels Trojanern könnte darüber hinaus nicht nur der Inhalt von Mails, sondern ger gesamte Inhalt eines Computers ausgespährt werden. Das wiederum passe nicht zu den Vorschriften über Hausdurchsuchungen, die eine auf Offenheit angelegte Maßnahme seien, bei der der Wohnungsbesitzer und Zeugen anwesend sein müssten. heise-online bezieht sich in der Berichterstattung über die bislang unveröffentlichte Entscheidung auf die Berliner TAGESZEITUNG, der die Beschlussbegründung im Wortlaut vorliegen soll. Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER

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Themen: Durchsuchung , Online , Trojaner

Erschienen 12. Dezember 2006 auf http://www.strafblog.de.

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