BGH: Ohrclips - Zur Frage wann bei dem Verkauf von Waren über eine Internet-Handelsplattform ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt und zur vergleichenden Werbung mit der Wendung "a la Cartier" in einem Verkaufsangebot für Schmuckstücke.

1. Eine Bezeichnung wird markenmäßig verwendet, wenn Sie im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch zur Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von den Waren anderer dient. Die Rechte des Markeninhabers sind daher auf die Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch Dritte die Funktion der Marke, insbesondere deren Hauptfunktion - die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher - beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte. 2. Erfolgt die Benutzung eines Zeichens nicht im privaten Bereich, sondern im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit, wird das Zeichen im geschäftlichen Verkehr verwendet. Hierbei sind an das Merkmal "geschäftlicher Verkehr" im Interesse des Markenschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. 3. Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen. …

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Themen: Merkmal , Bgh Ohrclips

Erschienen 29. Juni 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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