BGH: OFFROAD - Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann vorliegen, wenn der mit einer fremden Marke übereinstimmende Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens eine selbstständig kennzeichnende Stellung hat.

1. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann vorliegen, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in ein zusammengesetztes Zeichen aufgenommen wird, in dem er neben einem Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält. 2. Einem Bestandteil eines zur Kennzeichnung einer Zeitschrift verwendeten Zeichens kommt eine solche selbstständig kennzeichnende Stellung nicht zu, wenn ihm - wie dem Bestandteil "automobil" - von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft und somit auch die Eignung fehlt, als ein auf die Herkunft der so bezeichneten Zeitschriften aus einem bestimmten Unternehmen hinweisender Stammbestandteil einer Zeichenserie für die Titel einer Reihe von Automobilzeitschriften verwendet zu werden, und der Zeichenbestandteil auch nicht aufgrund seiner tatsächlichen Verwendung vom Verkehr als ein solcher Stammbestandteil einer bereits existierenden Zeichenserie verstanden wird. 3. Die Hervorhebung eines Bestandteils eines zusammengesetzten Zeichens durch die grafische Gestaltung oder durch seine Anordnung im Gesamtzeichen führt nicht bereits als solche zur Annahme einer selbständigen kennzeichnenden Stellung dieses Bestandteils, wenn der Verkehr gleichwohl von einem einheitlichen Kennzeichen ausgeht. 4. Da der Verkehr im Normalfall eine Kennzeichnung als Ganzes wahrnimmt, ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck abzustellen, den die sich jeweils gegenüberstehenden Zeichen hervorrufen (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2005 - Az. C-120/04 - THOMSON LIFE). Hierbei kann auch ein Bestandteil, der eine beschreibende Angabe enthält (hier: …

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Themen: Thomson , Eugh Urteil

Erschienen 25. Juni 2010 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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