BGH zu den Obliegenheiten des selbständigen Schuldners

Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 19.05.2011 (IX ZB 224/09) zu den Obliegenheit des Schuldners gem. § 295 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 InsO ausgeführt. Im Leitsatz heißt es:

„a) Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden.

b) Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet.“

Zu beachten ist diese Entscheidung insbesondere von selbständigen Schuldnern, die nur einen geringen Gewinn erwirtschaften. Der Bundesgerichtshof stützt sich auf den Wortlaut des § 295 Abs. 2 InsO wie folgt:

„Ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften können, ist unerheblich. Nach § 295 Abs. 2 InsO obliegt es dem selbständig tätigen Schuldner, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Vorschrift löst die zu berücksichtigenden Erträge vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners. Das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ist dabei aus einem angemessenen Dienstverhältnis zu berechnen. Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 – IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 13).“

Dann heißt es weiter:

„Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende abhängige Tätigkeit aus, braucht er seine selbständige Tätigkeit zunächst nicht aufzugeben. Er muss sich dann aber – ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner – gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 – IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217 Rn. 5).“

Aufgrund dieses BGH-Beschlusses ist damit zu rechnen, dass künftig von Gläubigern häufiger der Versuch unternommen wird, bei selbständigen Schuldnern, die einen niedrigen Gewinn realisieren, geringe oder keine Zahlungen in die Masse leisten, einen Versagungsantrag der Restschuldbefreiung stellen. Diese selbständigen Schuldner sollten sich gru……

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Themen: Bgh , Bundesgerichtshof , Tiger , Wirtschaft , Obliegenheitsverletzung , Selbständigkeit , Versagungsantrag , Darlegungslast , § 295 Inso , Erwerbsobliegenheit , Sanierung/insolvenz Allgemein , IX ZB 224/09

Erschienen 14. Juli 2011 auf http://www.gerigk.de.

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