BGH: Ob im Urteil auf ein Video Bezug genommen werden kann sagen wir nicht...

Die Verweisung auf Abbildungen nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ist eine für Tatrichter unheimlich praktische und arbeitserleichternde Möglichkeit, vor allem Fotos in Urteile einzubinden. Ob dies auch für Videos gilt, ist unklar. Vielleicht wage ich mich etwas zu weit vor, meine aber, dass die nachfolgenden Entscheidungen des BGH andeuten, dass durchaus auf ein Video Bezug genommen werden kann, dass dann aber bitte gesagt werden soll, welche Sequenz (z.B. nach Sekundenzahl konkretisiert) des Films als Teil des tatrichterlichen Urteils sich das Revisionsgericht anschauen soll. Hier die Entscheidung:

"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin J. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es sich bei den gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Bezug genommenen, auf CD gespeicherten Videofilmen (zwei CD „Überwachung“ und eine CD „sequenzielle Videowahlgegenüberstellung“) um Abbildungen im Sinne dieser Vorschrift handeln würde (vgl. OLG Dresden, NZV 2009, 520 mwN; aA Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 267 Rn. 9 f.; OLG Brandenburg, DAR 2005, 635, 636), läge hier eine wirksame Inbezugnahme nicht vor. Hinsichtlich der Videowahlgegenüberstellung wird schon die Fundstelle in der Akte nicht angegeben. Bezüglich des Überwachungsvideos ist der Umfang der – hier auf den gesamten Inhalt der beiden Datenträger bezogenen – Verweisung nicht so ausreichend bestimmt, um daraus den auf dem Überwachungsvideo erkennbaren Täter zu identifizieren. Die gebotene Klarheit des Inhalts der Urteilsgründe wird bei einer solchen Fassung verfehlt (vgl. OLG Brandenburg aaO). Es kann zudem nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, anhand der Beschreibungen des Tatverdächtigen im Urteil die Körpermerkmale des auf dem Videofilm in Bezug genommenen Mannes nach wertender Betrachtung selbst an parater Stelle des Films aufzufinden. Hierbei handelte es sich nicht mehr um eine Nachvollziehung des Urteils, sondern um einen Akt der Beweiswürdigung, der dem Revisionsgericht gemäß § 337 Abs. 1 StPO versagt ist. Indes enthalten bereits die Gründe des angefochtene…

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Themen: Berlin , Bgh , Video , Dresden , Films , Olg Brandenburg
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 5. Oktober 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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