BGH: Ob das Pferd einen Mangel hat – das ist hier die Frage
am 21.02.2007 von http://rhgsig.wordpress.com
Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Reitpferd einen Sachmangel aufwies oder nicht.
Das Tier war verkauft worden, an Frau A. Es war ein junges Reitpferd – und wir befinden uns mitten im Kaufrecht.
§ 434 BGB bestimmt: „(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“
Bei Gefahrübergang wies das Pferd nun im im Bereich der Dornfortsätze der hinteren Sattellage so genannte “Röntgenveränderungen der Klasse II-III” auf. Hierunter versteht man einen engen Zwischenraum zwischen zwei Dornfortsätzen mit Randsklerosierung.
Diese Röntgenveränderungen weichen nun von der physiologischen Ideal-Norm ab.
Mit diesem Befund wollte Frau A das Pferd nicht mehr haben – und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Dies konnte sie aber nur dann, wenn auch die Voraussetzungen des § 437 BGB gegeben sind:
„Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440 , 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440 , 280 , 281 , 283 und 311a Schadensersatz oder nach …
/ …
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