BGH: Nutzungsausfallschaden bei mangelhafter Lieferung ohne Fristsetzung

Entstehen dem Käufer Schäden aus der Lieferung einer mangelhaften Sache wie Nutzungsausfallschäden, kann er diese nach Ansicht des Bundesgerichtshof (19.06.2009, Az. V ZR 93/08) vom Verkäufer ohne vorherige Fristsetzung nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen. Es handelt sich insoweit um einen Schaden wegen einer Pflichtverletzung und nicht um die Geltendmachung eines Verzugsschadens.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine seit der Schuldrechtsreform bestehende Rechtsfrage zum Schadensersatz bei Mängeln der Kaufsache beantwortet. Entstehen dem Käufer Schäden aus der Lieferung einer mangelhaften Sache wie Nutzungsausfallschäden, kann er diese vom Verkäufer ohne vorherige Fristsetzung nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.

Liefert der Verkäufer die mit einem Mangel behaftetet Kaufsache, war bisher umstritten, ob der am Vertrag festhaltende Käufer Schäden, die ihm aus der Lieferung der mangelhaften Sache entstanden sind, als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB oder als Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen kann. Würde man die Lieferung einer mangelhaften Sache als Verzug mit der Erfüllung der Hauptleistungspflicht des Verkäufers - der Ablieferung einer mangelfreien Sache - werten, könnte der Käufer erst bei fruchtlosem Verstreichen einer von ihm gesetzten Frist bzw. Abmahnung Schadensersatz verlangen. Der BGH schließt sich in der Entscheidung jedoch der Gegenansicht an und gewährte in dem zu entscheidendem Fall dem Käufer einer mangelhaften Wohnung Schadensersatz wegen des mangelbedingten Nutzungsausfalls nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB liege nämlich auch in der Lieferung einer mit einem Mangel behafteten Sache. Neben den Erwägungen des Gesetzgebers bei Schaffung des § 437 Nr. 3 BGB und der Gesetztessystematik führt der BGH vor allem teleologische Erwägungen für seine Sichtweise an. So könne sich der Käufer gegen die Folgen einer Säumnis regelmäßig durch Setzen einer Frist schützen. Bei der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehe diese Möglichkeit dagegen nicht. In diesem Fall erkenne der Käufer oftmals erst bei der Nutzung der Sache den Mangel. Die durch den Mangel bedingten Schäden lassen sich dann häufig nicht mehr verhindern. Der Verkäufer einer mangelhaften Sache ist somit nach Auffassung des BGH weniger schutzwürdig als der nicht fristgerecht leistende Schuldner.

Die Entscheidung schafft bei einem wichtigem Punkt Rechtsklarheit, der im Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung und Durchführung von …

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Themen: Rechtsprechung , Mangel , Sachmangel , Bgb , Bundesgerichtshof , Schadensersatz , Verzugsschaden , Pflichtverletzung , Fristsetzung

Erschienen 15. September 2009 auf http://blog.dlapiper.com/detechnology/.

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