BGH: Nicht nur die Gedanken sind frei, sondern auch polizeilich abgehörte Selbstgespräche sind als Beweis wertlos

Nach der bahnbrechenden Entscheidung des BVerfG zum Großen Lauschangriff (BVerfGE 109, 279 = NJW 2004, 999) sowie des BGH zu den Selbstgesprächen im Krankenzimmer (BGH NStZ 2005, 700; vgl. dazu auch Kolz NJW 2005, 3248) hätte es das LG Köln wissen müssen: Der polizeilich abgehörte vielsagende Monolog „Wir haben sie tot gemacht“ hätte bei der Verurteilung eines mutmaßlichen mörderischen Trios nicht verwertet werden dürfen; denn dieser ist dem innersten, unantastbaren Bereich der Persönlichkeit zuzuordnen (so jetzt der BGH im Urteil vom 22.12.2011 ; Az.: 2 StR 509/10; die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor; nur die Pressemitteilung). Das Beweisverwertungsverbot ergebe sich im konkreten Fall direkt aus der Verfassung. Mit der heimlichen Aufzeichnung und Verwertung des nichtöffentlich geführten Selbstgesprächs liege ein Eingriff in den nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit vor.

Der Fall: Tötung der Ehefrau eines der Angeklagten

Nach den Feststellungen des LG Köln tötete einer der Angeklagten seine Ehefrau, nachdem diese sich von ihm getrennt hatte. Er wollte damit verhindern, dass sie das gemeinsame Kind mitimmt, das nach dem Willen des Angeklagten im Haushalt seiner mitangeklagten Schwester und deren ebenfalls mitangeklagten Ehemanns aufwachsen sollte. Die beiden Mitangeklagten waren an der Tat zumindest im Vorbereitungsstadium maßgeblich beteiligt, um das Kind der Getöteten selbst aufzunehmen und großzuziehen. Konkrete Feststellungen zur Art der Tötung und zu konkreten Tatbeiträgen konnten nicht getroffen werden, zumal die Leiche des Tatopfers sich nicht fand.

Als eines unter mehreren für die Tatbegehung selbst sowie für die Täterschaft der Angeklagten sprechendes Indiz wertete das LG Köln Bemerkungen des Ehemanns der Getöteten, die dieser bei Selbstgesprächen in seinem Pkw gemacht hatte. Das Kraftfahrzeug war auf richterliche Anordnung mit technischen Mitteln abgehört worden. Dabei wurden sowohl Gespräche von zwei der Angeklagten bei gemeinsamen Fahrten als auch – bruchstückhaft – Selbstgespräche des angeklagten Ehemanns der Getöteten aufgezeichnet. Auf beides hat das LG die Verurteilung der drei Angeklagten gestützt.

BGH: Selbstgespräche hätten nicht zu Überführung der Angeklagten verwendet werden dürfen

Die Selbstgespräche hätten nach BGH wegen eines sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Beweisverwertungsverbots nicht zur Überführung der Angeklagten verwendet werden dürfen.

Maßgeblich für diese Bewertung sei eine Abwägung und Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände des konkreten Falles. Nicht jedes Selbstgespräch einer Person sei ohne Weiteres dem vor staatlichen Eingriffen absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzuordnen. Andererseits müsse nach den Grundsätzen des Schutzes der Menschenwürde und der Freiheit…

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Themen: Bgh , Njw , Strafverfahrensrecht , LG Köln , Großer Lauschangriff , Mord Ohne Leiche , Selbstgespräche
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 29. Dezember 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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Pressemitteilung Nr. 206/11 vom 22.12.2011
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