BGH: Nicht nur die Gedanken sind frei, sondern auch polizeilich abgehörte Selbstgespräche sind als Beweis wertlos
Nach der bahnbrechenden Entscheidung des BVerfG zum Großen Lauschangriff (BVerfGE 109, 279 = NJW 2004, 999) sowie des BGH zu den
Selbstgesprächen im Krankenzimmer (BGH NStZ 2005, 700; vgl. dazu auch Kolz NJW 2005, 3248) hätte es das LG Köln wissen müssen: Der
polizeilich abgehörte vielsagende Monolog „Wir haben sie tot gemacht“ hätte bei der Verurteilung eines mutmaßlichen mörderischen
Trios nicht verwertet werden dürfen; denn dieser ist dem innersten, unantastbaren Bereich der Persönlichkeit zuzuordnen (so jetzt der
BGH im Urteil vom 22.12.2011 ; Az.: 2 StR 509/10; die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor; nur die Pressemitteilung). Das
Beweisverwertungsverbot ergebe sich im konkreten Fall direkt aus der Verfassung. Mit der heimlichen Aufzeichnung und Verwertung des
nichtöffentlich geführten Selbstgesprächs liege ein Eingriff in den nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten
Kernbereich der Persönlichkeit vor.
Der Fall: Tötung der Ehefrau eines der Angeklagten
Nach den Feststellungen des LG Köln tötete einer der Angeklagten seine Ehefrau, nachdem diese sich von ihm getrennt hatte. Er wollte
damit verhindern, dass sie das gemeinsame Kind mitimmt, das nach dem Willen des Angeklagten im Haushalt seiner mitangeklagten
Schwester und deren ebenfalls mitangeklagten Ehemanns aufwachsen sollte. Die beiden Mitangeklagten waren an der Tat zumindest im
Vorbereitungsstadium maßgeblich beteiligt, um das Kind der Getöteten selbst aufzunehmen und großzuziehen. Konkrete Feststellungen zur
Art der Tötung und zu konkreten Tatbeiträgen konnten nicht getroffen werden, zumal die Leiche des Tatopfers sich nicht fand.
Als eines unter mehreren für die Tatbegehung selbst sowie für die Täterschaft der Angeklagten sprechendes Indiz wertete das LG Köln
Bemerkungen des Ehemanns der Getöteten, die dieser bei Selbstgesprächen in seinem Pkw gemacht hatte. Das Kraftfahrzeug war auf
richterliche Anordnung mit technischen Mitteln abgehört worden. Dabei wurden sowohl Gespräche von zwei der Angeklagten bei
gemeinsamen Fahrten als auch – bruchstückhaft – Selbstgespräche des angeklagten Ehemanns der Getöteten aufgezeichnet. Auf beides hat
das LG die Verurteilung der drei Angeklagten gestützt.
BGH: Selbstgespräche hätten nicht zu Überführung der Angeklagten verwendet werden dürfen
Die Selbstgespräche hätten nach BGH wegen eines sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Beweisverwertungsverbots nicht zur
Überführung der Angeklagten verwendet werden dürfen.
Maßgeblich für diese Bewertung sei eine Abwägung und Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände des konkreten Falles. Nicht jedes
Selbstgespräch einer Person sei ohne Weiteres dem vor staatlichen Eingriffen absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit
zuzuordnen. Andererseits müsse nach den Grundsätzen des Schutzes der Menschenwürde und der Freiheit…
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