BGH: Nur eingeschränkte Haftung des WLAN-Betreibers / Zur Decklung der Abmahnkosten bei Filesharing-Abmahnungen
BGH, vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 § 97 Abs. 1 UrhG
Der BGH hat nach einer Pressemitteilung heute entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in
Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für
Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt werde. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft ließ die Klägerin ermitteln, dass ein
Musiktitel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit
jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.
Der BGH hat nun angenommen, dass eine des Beklagten
als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliege aber eine
Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt sei, von unberechtigten
Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht
zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle
Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den
privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht habe der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er habe es bei den werkseitigen
Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und
sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz sei auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar
gewesen. Dies lag im vitalen Eigeninteress…
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