BGH nochmals zur Sicherungsverwahrung
am 25.07.2008 von http://www.ferner-alsdorf.de
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung eines 49-jährigen wegen vielfachen Kindesmissbrauchs verurteilten Mannes in der Sicherungsverwahrung durch das Landgericht Dresden aufgehoben.
Trotz einer auf der Grundlage psychiatrischer Gutachten angenommenen Gefährlichkeit des Verurteilten lagen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 66b StGB für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht vor.
Sie darf nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, in denen nach der Ausgangsverurteilung neue Tatsachen für die Gefährlichkeit des Täters erkennbar geworden sind. Einer bloßen Korrektur des Ausgangsurteils steht dessen Rechtskraft zwingend entgegen.
Der bis dahin nicht bestrafte Verurteilte war 1999 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Er war geständig, zwischen Oktober 1995 und September 1998 gemeinsam mit wechselnden Mittätern nach Tschechien gereist zu sein, um dort kinderpornographische Aufnahmen zu machen. Der Verurteilte hatte den Kontakt mit Vätern und Müttern gesucht, die ihre Kinder gegen Bezahlung hierfür zur Verfügung stellten. An den Kindern – das jüngste war sieben Jahre alt – nahmen sodann der Verurteilte und sein jeweiliger Begleiter sexuelle Handlungen vor, die sie filmten oder fotografierten, um die so entstandenen Aufnahmen verkaufen zu können.
Die Maßregel der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 StGB) hatte das Landgericht nicht angeordnet. Ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen wurde festgestellt, dass bei dem Verurteilten eine “pädophile Neigung” vorliege, die einen erheblichen Therapiebedarf erforderlich mache. Es liege indes ein “Ansatz zur Therapiebereitschaft” vor, da der geständige Verurteilte überzeugt sei, durch seinen “starken Willen” die pädophile Neigung überwinden zu können.
Nach Vollverbüßung der achtjährigen Freiheitsstrafe hatte das Landgericht Dresden bereits in einem ersten Urteil vom 23. April 2007 nachträglich …
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