BGH nochmals: Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumung, wenn die Ausgangskontrolle nicht richtig organisiert ist.

Mal wieder ist ein Kollege darüber gefallen, dass es in seiner Kanzlei keine allgemeine Kanzlei-Anweisung zur Vorgehensweise bei der Versendung fristwahrender Telefaxe gab.Es mangelte an der - wirklich ganz einfach zu realisierenden - Faxausgangskontrolle: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - jetzt aktuell XII ZB 572/10 v. 15.06.2011 - genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (Senatsbeschlüsse vom 22. September 2010 - XII ZB 117/10 - FamRZ 2010, 2063 Rn. 11 und vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - FamRZ 2008, 1515 Rn. 11 jeweils mwN). Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken. Die K…

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Themen: Wiedereinsetzung , Telefax , Fristablauf , Fristenkontrolle , Fristwahrung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 20. Juli 2011 auf http://fokus-familienrecht.blogspot.com.

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