BGH nimmt Falschparker an den Haken

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 5. Juni 2009 – AZ: V ZR 144/08 – entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen. Der BGH hat ungewöhnlich deutlich die Rechte der Eigentümer von Stellplätzen verbessert, die es zukünftig leichter haben werden, sofort wieder Besitz an ihrem Grund und Boden zu erhalten. Eigentümer können fortan den Wagen eines Falschparkers abschleppen lassen. Da nach dem Falschparker-Urteil des BGH der angeschleppte Wagen nur gegen Zahlung der Abschleppkosten herauszugeben ist, müssen Falschparker zukünftig mit einer legalen Erpressung leben. In der Regel haben Eigentümer neben dem Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten auch einen Unterlassungsanspruch gegen den Falschparker. Ein erster Parkverstoß begründet meist die Wiederholungsgefahr für weitere Parkverstöße. Daher werden die meisten Abmahnungen gegen Falschparker erfolgsversprechend sein.

Der BGH nimmt Falschparker an den (Abschlepp-)Haken

Foto © Recla auf flickr.com (CC-Lizenz)

Folgender Sachverhalt lag dem BGH-Falschparker-Urteil zugrunde:

“Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der aufgrund Vertrages mit dem Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und – unter bestimmten Voraussetzungen – widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelt auch die Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 €) sowie sog. Inkassokosten (15 €) aus und nimmt mit der vorliegenden Klage den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzung dem Besitzer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf.

Der Bundesgerichtshof hat beide Fragen bejaht und die Revision des Klägers insoweit zurückgewiesen. Er hat zunächst klar gestellt, dass der Rückzahlungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) begründet sein könne. Das setze voraus, dass der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als …

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Themen: Foto , Berlin , Abmahnung , Urteil , Parkplatz , Bürgerrechte , Bgh , Bgb , Bundesgerichtshof , Straßenverkehr , Landgericht , Flickr , BGH Urteil 5. Juni 2009

Erschienen 11. Juni 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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