BGH: Niedrige Hürden bei E-Mail-Überwachung

Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2009 (Az: 1 StR 76/09) hat die Vorraussetzungen an die Sicherstellung von E-Mails bei einem E-Mail-Provider als gering festgelegt. Nachdem als Voraussetzung zuvor bereits der mit hohen Hürden verbundene § 100a StPO von Gerichten gewählt wurde, hat sich der BGH nun für eine Sicherstellung nach § 99 StPO, also eine Postbeschlagnahme, entschieden. Der BGH führt zur Begründung aus, dass die gespeicherten E-Mails, egal ob bereits gelesen oder noch ungelesen, nicht der Voraussetzungen des § 100a StPO unterfallen, da während der „möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mail-Providers kein Telekommunikationsvorgang“ mehr gegeben ist. Vielmehr sei die Beschlagnahme von E-Mails bei einem Provider vergle…

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Themen: Nachrichten Der Woche , Voraussetzung

Erschienen 12. Mai 2009 auf http://www.jura.uni-saarland.de.

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Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum | 13. Februar 2012 — Wie der Kollege Thomas Stadler in seinem Internet-Law Blog berichtet, hat im „Ländle“ ein Strafrichter die Beschlagnahme eine…

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