Keine nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Fehlen neuer Tatsachen
Bella & Ratzka Rechtsanwälte | 2. November 2010 — Wieder einmal mußte der Bundesgerichtshof eine nachträgliche Sicherungsverwahrung trotz Gefährlichkeit des Verurteilten ablehne…
Mit Beschluss vom 22.02.2206 – 5 StR 552/05 – (abgedruckt in NStZ-RR 2006, 204) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass nur solche Tatsachen nach der Verurteilung „erkennbar“ iSd. § 66b StGB und damit „neu“ sind, die dem Richter im Ausgangsverfahren nicht bekannt waren und die er auch nicht hätte erkennen können. Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dürfe damit nicht auf Tatsachen gestützt werden, die der Tatrichter bei gebührender, dem Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO entsprechender Nachforschung und hinreichender Aufklärung schon in der Hauptverhandlung hätte erkennen können. Im der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte die Strafkammer des Landgerichts Hamburg gegen einen im Jahr 1990 wegen zweifachen Mordes Verurteilten nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Als Anknüpfungstatsache hierfür zog der kritisierte Tatrichter den Umstand heran, dass der Verurteilte bereits im Jahr 1985 wegen Totschlags in einem minderschweren Fall verurteilt worden war. Dies sei der Strafkammer bei der Verurteilung im Jahr 1990 unbekannt gewesen, da sie lediglich von der Verurteilung gehört habe. Jedoch habe weder das Bundeszentralregister (BZR) eine entsprechende Eintragung aufgewiesen noch seien die Akten des früheren Verfahrens auffindbar gewesen. Der BGH ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Das Landgericht hätte bei gebotener Sorgfalt die frühere Verurteilung feststellen und in seine Entscheidung miteinbeziehen können. Da es dies versäumt habe, könne die 1985 abgeurteilte Tat nicht als Anknüpfungstatsache für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung herangezogen werden. Konsequenterweise hat der BGH es in diesem Falle gleichsam ausgeschlossen, dass ein Gutachten über die erstmalige Bewertung „der Gesamtheit der Tötungsdelikte“ als „neue“ Tatsache berücksichtigt werden könne, soweit hierbei auf die Verurteilung aus dem Jahr 1985 abgestellt würde. Autorin: RAin Viktoria Nagel Kanzlei POHLEN + MEISTER
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