BGH: Neue Festlegung der nicht geringen Menge Metamfetamin
am 07.08.2008 von http://www.recht-blog.com
Das Landgericht Frankfurt a. M. hat den Angeklagten, einen heute 43 Jahre alten philippinischen Staatsangehörigen, der seit 1998 – zuletzt illegal und unter verschiedenen falschen Namen – in Deutschland lebt, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen als Mitglied einer Bande handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat zudem die Einziehung von knapp 22 g sichergestellten Rauschgifts angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts bezog der Angeklagte im Jahr 2006 in fünf Fällen von philippinischen Kontaktleuten jeweils mindestens 20 g Metamfetaminhydrochlorid, das er zum kleineren Teil selbst konsumierte, zum überwiegenden Teil jedoch gewinnbringend weiterverkaufte. Das Rauschgift, das in der Szene unter den Namen “Crystal-Speed”, “Ice” oder “Shabu” geläufig ist, wurde jeweils versteckt in Bücherattrappen über verschiedene Kurierdienste auf dem Luftweg nach Deutschland verbracht.
Das Landgericht hat sachverständig beraten den Grenzwert für die nicht geringe Menge Metamfetamin mit 5 g Metamfetaminhydrochlorid angenommen und deshalb den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Es ist hierbei bewusst von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, der durch zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2001 die Grenze bei 30 g Metamfetaminbase oder 35 g Metamfetaminhydrochlorid gezogen hatte.
Der Senat hat in der Hauptverhandlung vom heutigen Tag zwei toxikologische Sachverständige zu Fragen der Wirkung und Gefährlichkeit von Metamfetamin angehört. Unter Berücksichtigung der hierbei gewonnenen Ergebnisse beabsichtigt der Senat, den Grenzwert für eine nicht geringe Menge Metamfetamin auf 5 …
Neue Festlegung der nicht geringen Menge Metamfetamin
Handakte WebLAWg / Das Landgericht hat sachverständig beraten den Grenzwert für die nicht geringe Menge Metamfetamin mit 5 g Metamfetaminhydrochlorid angenommen und deshalb den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nich…
BGH senkt Grenzwert für nicht geringe Menge bei Metamfetamin
anwalt-kiel.com / Der Bundesgerichtshof - 2 StR 86/08 - hat den Grenzwert der nicht geringen Menge in Abweichung von dieser bisherigen Rechtsprechung auf 5 g Metamfetaminbase oder ca. 6,2 g Metamfetaminhydrochlorid festgesetzt. Das Landgericht Frankfurt hat den Angek…
Metamphetamin und die “nicht geringe Menge”
Rechtslupe / Der Bundesgerichtshof hat den strafrechtlich relevanten Grenzwert für eine “nicht geringe Menge” bei Metamfetamin (”Speed”) von bisher 30 g Metamfetaminbase bzw. 35 g Metamfetaminhydrochlorid auf nunmehr 5 g Metamfetaminbase…
§ 46 Abs. 2 StGB - Zur Berücksichtigung von Untersuchungshaft als Strafzumessungstatsache
BERLIN BLAWG / Erläuterung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2006 - 2 StR 34/06: Das Landgericht Darmstadt hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handelt…
BGH: kein Handeltreiben, lediglich Beihilfe
JuracityBlog / Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 25. April 2007 (2 StR 86/07) die Verurteilung des LG Bonn wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (jeweils in nicht geringer Menge) in eine Verurteilung weg…
Reine Kuriertätigkeit nur Beihilfe
Vier Strafverteidiger / Der BGHSt verfestigt seine Rechtsprechung, dass reine Kuriertätigkeit nicht als Mittäterschaft sondern lediglich als Beihilfe zu bestrafen ist. BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 86/07 vom 25. April 2007 Soweit die Angeklagte wegen un…
Verfestigung der Rechtsprechung: Kuriertätigkeit ist nur Beihilfe
Vier Strafverteidiger / Erneut hat der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass im Betäubungsmittelrecht reine Kuriertätigkeit lediglich als Beihilfe und nicht als Täterschaft zu bewerten ist: BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 331/07 vom 6. September 2007…
