BGH: Nestle-Amazon Werbung für Schoko-Riegel ist zulässig
am 23.07.2008 von http://www.jur-blog.de
BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 160/05 - Aus Gründen des im Wettbewerbsrecht verankerten Jugendschutzes ist die Werbung an Kinder und Jugendliche regelmäßig besonders zu Überprüfen. Das Ausnutzen von Spiel- und Sammeltrieb von Kindern und Jugendlichen (Ausnutzens von Spielanreizen = aleatorische Anreize) sind grundsätzlich unzulässig. Diese Regeln des gegenwärtigen UWG unterbinden jedoch nicht jede an Kinder und Jugendliche adressierte Werbung. Der BGH hat diesen Grundsatz erneut bekräftigt und die Ausnahmen benannt. Anlass war eine Werbeaktion bei der über die Sammlung von N-Screen auf diversen Schokoriegeln Gutscheine bei Amazon erworben werden konnten. Werbung, die gezielt die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzten, sind und bleiben demnach verboten.
Eine gezielte Beeinflussung ist dennoch nicht in jedem Fall wettwerbswidrig. Schon aus der veröffentlichten Pressemitteilung des BGH läßt sich als Checkliste eine Liste der Faktoren ableiten, bei denen eine an Kinder und Jugendliche gerichtete Werbung zulässig ist:
Checkliste: Werbung an Kinder und Jugendliche (nach BGH, I ZR 160/05 - N-Screens)
Werbeaktionen die an Kinder und Jugendliche adressiert sind, sind auch nach gegenwärtigem UWG zulässig, wenn die
Werbung kann von Minderjährigen hinreichend überblickt werden.
Warenangebot wird während der Werbeaktion zu ihrem üblichen Preis angeboten.
beworbene Ware liegt preislich im Rahmen des regelmäßig verfügbaren Taschengelds
Teilnahmebedingungen auch für Kinder und Jugendliche (Minderjährige) transparent sind.
Mit Geltung der geplanten und nach Europarecht vorgegebenen Reformen des UWG kann diese Liste und die Rechtsprechung des BGH aber noch zu Prüfen sein.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
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