BGH: Namensklau im Internet - Dem als Störer in Anspruch genommenen Betreiber einer Internet-Auktionsplattform obliegt es regelmäßig im Rahmen einer sekundären Darlegungslast vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen er nach Kenntnis klarer Rechtsver

1. Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines Kennzeichen- oder Namensrecht nach den Grundsätzen der Entscheidung "Internet-Versteigerung I" (BGHZ 158, 236) als Störer in Anspruch genommen, trifft den Gläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es dem Betreiber technisch möglich und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis auf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform begangene Verletzungen zu verhindern. Da der Gläubiger regelmäßig über entsprechende Kenntnisse nicht verfügt, trifft den Betreiber die sekundäre Darlegungslast; ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen er ergreifen kann und weshalb ihm - falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten - weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind. 2. Erst aufgrund eines solchen Vortrags des Betreibers im Rahmen der sekundären Darlegungslast wird der (Unterlassungs-) Gläubiger in die Lage versetzt vorzutragen, ob und welche weiteren Schutzmaßnahmen möglich sind und seinen Antrag entsprechend zu konkretisieren sowie aus seiner Sicht bestehende und zumutbare technische Möglichkeiten zu benennen. Nur sofern der Plattformbetreiber seiner sekundären Darlegungslast nicht nachkomm…

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Themen: Bgh , Kennzeichen

Erschienen 13. Oktober 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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