BGH: Mündliche Verhandlung zur strafrechtlichen Beurteilung der Präimplantationsdiagnostik (PID)
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Am 6. Juli 2010 verhandelt der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes [BGH, Az: 5 StR 386/09] über die Revision der strafrechtlichen
Beurteilung der Präimplantationsdiagnostik (PID) im Fall des den Angeklagten freisprechenden Urteils des Landgerichts Berlin – (512)
1 Kap Js 1424/06 KLs (26/08) vom 14. Mai 2009, gegen welches die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten
Revision eingelegt hat. Der hat beantragt, zur anzuberaumen. In seiner Antragsschrift hat er angekündigt, die Revision der
nicht vertreten zu wollen. In Übereinstimmung mit dem angefochten Urteil geht er davon aus, dass Straftatbestände nicht erfüllt sind.
En detail:
Mit Urteil vom 14. Mai 2009 hat das einen 47 Jahre alten Berliner Gynäkologen vom Vorwurf der Verletzung des
Embryonenschutzgesetzes (ESchG) aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Dem Angeklagten war von der Staatsanwaltschaft Berlin zur Last gelegt worden, als behandelnder in den Jahren 2005 und 2006 bei drei Paaren mit einer Veranlagung zu
schweren Erbkrankheiten die sogenannte Präimplantationsdiagnostik (PID) durchgeführt und dadurch gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1
ESchG verstoßen zu haben.
Der Angeklagte hatte in Abstimmung mit seinen Patientinnen Eizellen außerhalb des Körpers befruchtet, den befruchteten Embryonen
Zellen entnommen und diese auf gravierende anlagebedingte Chromosomanomalien untersucht. Ein Teil der entnommenen Zellen wies schwere
genetische Defekte auf. Die Patientinnen entschieden sich nach Aufklärung dafür, nur die nicht mit Gendefekten behafteten Eizellen
übertragen zu lassen. Entsprechend verfuhr der Angeklagte. Die anderen Embryonen wurden nicht übertragen und starben ab.
Seine Vorgehensweise hatte der Angeklagte im Januar 2006 selbst bei der Staatsanwaltschaft Berlin angezeigt. Das daraufhin
eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft im Januar 2006 wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums des
Angeklagten eingestellt. Nachdem der Angeklagte im Mai 2006 ein weiteres Mal eine PID durchgeführt hatte, wurde das Verfahren wieder
aufgenommen und schließlich zur Anklage gebracht.
Das Landgericht ist zu der Ansicht gelangt, dass das Handeln des Angeklagten nicht strafbar sei. Eine Strafbarkeit nach § 1 Abs. 1
Nr. 2 ESchG setze voraus, dass Eizellen zu einem anderen Zweck als zur Herbeiführung einer Schwangerschaft entnommen würden. Der
Angeklagte habe jedoch gerade in der Absicht gehandelt, seinen Patientinnen zu einer Schwangerschaft zu verhelfen. Der Vorbehalt,
dass der anlagebedingte Gendefekt beim nicht
nachzuweisen sei, ändere daran nichts. Auch habe der Angeklagte nicht i…
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