BGH: Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und löst keinen Erstattungsanspruch
für die Rechtsverteidigung aus
BGH, vom 12.12.2006, Az. VI ZR 224/05 §§ 280, 311, 677
ff., 823, 826 BGB, §§ 91 ff. ZPO
Der BGH ist der Rechtsansicht, dass die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen
Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen nach sich zieht. Im vorliegenden Fall forderte der Beklagte mit Schreiben seines
Rechtsanwalts von der Klägerin die Rückzahlung eines Geldbetrages und drohte an, andernfalls Klage zu erheben. Die Klägerin
beauftragte nunmehr einen Rechtsanwalt, der den geltend gemachten Anspruch als unbegründet zurückwies. Die angedrohte Klage erhob der
Beklagte nicht. Der BGH wies jegliche rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien, die für einen Erstattungsanspruch hätten
herangezogen werden können (Vertrag, Verzug, culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung [§§ 280, 311 BGB], Geschäftsführung
ohne Auftrag [§§ 677 ff. BGB] oder Delikt [§§ 823, 826 BGB]) zurück und erklärte: “Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu
werden, gehört zum allgemeinen Lebens- risiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen … , wie dies
etwa bei … wettbewerbsrechtlichen Verhältnissen der Fall ist”. Zu diesem Thema hat der Carl Heymanns Verlag im Jahr 2004 die
Monographie von Thomas Hösl “Kostenerstattung bei außerprozessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung”
veröffentlicht.
Bundesgerichtshof
Urteil
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr.
Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25. Oktober 2005
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die
außerprozessual aufgewendeter Rechtsanwaltskosten.
Die Parteien waren in den Jahren 1999 und 2000 miteinander bekannt. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 06.12.2000 forderte der
Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 201.800,00 DM bis zum Jahresende und drohte an, andernfalls
Klage zu erheben. In dem Schreiben ist dargelegt, unter welchen Umständen der Beklagte der Klägerin den Gesamtbetrag in mehreren
Teilbeträgen überlassen habe. Die Klägerin beauftragte ihrerseits einen Rechtsanwalt, der den geltend gemachten Anspruch als
unbegründet zurückwies. Die angedrohte Klage erhob der Beklagte nicht.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 2.483,66 EUR, die sie zur Abwehr des vom
Beklagten geltend gemachten Anspruchs aufgewendet hat. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Beruf…
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