BGH: "Militante Gruppe" keine terroristische Vereinigung

In dem Ermittlungsverfahren gegen drei Beschuldigte der "militanten gruppe", die im Sommer versucht haben sollen, in Brandenburg/Havel Bundeswehr-Lkws anzuzünden, hat der BGH heute die Haftbefehle außer Vollzug gesetzt. (...) Auf die Beschwerden der Beschuldigten hat der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Haftbefehle abgeändert und gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Die Beschuldigten sind zwar der Tat vom 31. Juli 2007 und auch der Zugehörigkeit zur "militanten Gruppe" dringend verdächtig. Dies begründet jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a StGB), sondern nur denjenigen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB). Obwohl die Tätigkeit der "militanten gruppe" darauf ausgerichtet ist, Brandanschläge namentlich gegen Gebäude und Fahrzeuge staatlicher Institutionen sowie privatwirtschaftlicher Unternehmen und sonstiger Einrichtungen zu begehen, kann die Gruppierung nicht als terroristische Vereinigung eingestuft werden. Zwar handelt es sich bei derartigen Taten um potentiell terroristische Delikte aus dem Katalog des § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB. Seit der Neufassung der Vorschrift im Jahr 2003 ist die Beteiligung an einer Organisation, die auf die Begehung derartiger Straftaten ausgerichtet ist, indes als Betätigung in einer terroristischen Vereinigung nur noch dann strafbar, wenn die Taten dazu bestimmt sind, im Einzelnen aufgezählte - staatsgefährdende - Ziele zu erreichen und darüber hinaus "durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen" können. Mit der Einfügung dieser allerdings wenig bestimmten zusätzlichen Merkmale hat der Gesetzgeber die Strafbarkeit nach § 129 a Abs. 2 StGB nach ausführlicher Erörterung im Gesetzgebungsverfahren bewusst deutlich eingeschränkt. Dies führt im Fall der "militanten gruppe" dazu, dass sie lediglich als kriminelle Vereinigung angesehen werden kann; denn die von ihr bereits begangenen und beabsichtigten Taten sind nach der Art ihrer Begehung - auch unter Berücksichtigung ihrer Frequenz und Folgen – nicht geeignet, die Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Gesetzes erheblich zu schädigen. Da durch die abweichende rechtliche Bewertung der ursprünglich in erster Linie angenommene Haftgrund der Schuldschwere (§ 112 Abs. 3 StPO) entfällt und die bei den Beschuldigten bestehende Fluchtgefahr durch geeignete Auflagen hinreichend eingedämmt werden kann, hat der 3. Strafsenat die geänderten Haftbefehle außer Vollzug gesetzt. Pressemitteilung Nr. 181/2007 des BGH vom 28.11.2007 Beschluss des 3. Strafsenats vom 28.11.2007 - StB 43/07 - (PDF) Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.

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Themen: Bgh , Bundeswehr


Erschienen 28. November 2007 auf http://www.ra-blog.de.

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