BGH: Mieter darf untervermieten

Selbst wenn Mieter aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt ziehen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen ihre alte Wohnung behalten und haben das Recht, diese teilweise unterzuvermieten.Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Urteil, dass der Untervermieter nicht seinen Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung haben muss (Az: VIII ZR 4/05). Dies sahen zwar die Vorinstanzen so, der BGH sieht aber keine gesetzliche Regelung, wonach Mieter und Untermieter gemeinsam in der Wohnung leben müssen. Deshalb können Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung dann einfordern, wenn sie ein berechtigtes Interesse haben und der Vermieter dadurch nicht deutlich benachteiligt wird.

Im verhandelten Fall musste ein Paar aus beruflichen Gründen in unterschiedliche Städte ziehen. Sie wollten jedoch ihre gemeinsame Wohnung behalten und baten den Vermieter um Erlaubnis, zwei Zimmer der Dreieinhalbzimmerwohnung untervermieten zu d…

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Themen: Bgh , Untervermieten

Erschienen 9. Mai 2006 auf http://www.elbelaw.de/blawg.

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Kommentare zu "BGH: Mieter darf untervermieten":

18. Januar 2008 von Ralf Both — ich wohne seit 9 jahren in einer 2 zimmer wohnung,bin seit 6 Monaten im Fernverkehr tätig,bin dann schon mal 2 wochen am stück weg, habe mein kumpel erlaubt in meine wohnung mit ein zu ziehen, da er ja auf post und andere dinge aufpassen könne, jetzt kommt mein vermieter an und sagt ich solle ihn rauswerfen, ist dies zulässig vermieter sagt wenn er in 1 woche nicht raus wäre würde ich die kündigung bekommen ist dies Rechtens ??? wer kann mir helfen
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