BGH: Mieter, bei Schimmel nicht einfach fristlos kündigen!
am 04.06.2007 von JuracityBlog
Auch bei einer erheblichen Gesundheitsgefährdung müssen Mieter dem Vermieter zunächst die Möglichkeit geben, Abhilfe zu schaffen oder ihn abmahnen. Dies geht aus einem Urteil des BGH hervor.
Wie die Süddeutsche berichtet, hat dies der BGH (Az.:VIII ZR 182/06 ) entschieden. Im entschiedenen Fall hatte eine Mieterin in ihrer Wohnung Schimmelbefall an den Wänden festgestellt. Sie kündigte den Mietvertrag fristlos wegen Gesundheitsgefährung gemäß Â§ 569 BGB und stellte die Zahlung des Mietzinses ein.
Falsch und vorschnell gehandelt: Der BGH sieht eine entsprechende Kündigung erst dann als zulässig und wirksam an, wenn dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung eingeräumt wird oder der Vermieter abgemahnt wird. Außerdem wiesen die Richter daraufhin, dass eine tatsächliche Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall von Wohnräumen in vielen Fällen erst durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden könnte.
Schimmel ist im …
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» Der Bundesgerichtshof
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