BGH: Entscheidungsankündigung zu Pflichtteilsergänzung und Lebensversicherung
Paluka.de: Blog | 19. März 2010 — Der BGH befasst sich am 28.04.2010 mit der seit je her umstrittenen Frage der Berechnungsgrundlage zur Bestimmung des Pflicht…
Der Bundesgerichtshof hat am 28.04.2010 in zwei anhängigen Revisionsverfahren entschieden und damit die Rechte von Pflichtteilsberechtigten in finanzieller Hinsicht deutlich aufgewertet. Enterbte Familienangehörige können, wenn sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, künftig den ihnen zustehenden Pflichtteilsanspruch (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) Betreff der zum Nachlass gehörenden Lebensversicherung aus dem Rückkaufwert der Versicherung und nicht nur aus den eingezahlten Prämien verlangen.
Die beiden Vorinstanzen, zum einen das OLG Düsseldorf, zum anderen das KG Berlin, (wir berichteten) haben in vergleichbaren Fällen von einander abweichend entschieden. Beiden Fällen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser hatte seinen Alleinerben widerruflich als Bezugsberechtigten einer auf das Leben des Erblassers abgeschlossenen Lebensversicherung eingesetzt. Wegen des Bezugsrechts floss dem Erben außerhalb des Nachlasses auch die Versicherungsleistung zu. Die enterbten Pflichtteilsberechtigten streiten mit dem Alleinerben nun darum, ob die ihnen zustehenden Pflichtteilsergänzungsansprüche lediglich auf Basis der vom Erblasser bezahlten Versicherungsprämien oder auf Basis der Todesfallleistung der Versicherung zu berechnen sind. Während das OLG Düsseldorf der Auffassung ist, dass Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die ausgekehrte Versicherungsleistung ist, ist das KG Berlin der Ansicht, dass Berechnungsgrundlage lediglich die vom Erblasser eingezahlten Prämien sein können.
Der BGH hat diese seit langer Zeit heftig umstrittene Frage nun geklärt. Künftig wird nicht die Summe der eingezahlten Prämien, sondern der Rückkaufwert für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche maßgeblich sein. Umstritten war diese Frage insbesondere deswegen, weil die Lebensversicherung mit Bezugsrecht im rechtlichen Sinne eine Schenkung darstellt. Schenkungen sind im Rahmen der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen grundsätzlich zu berücksichtigen. Denn der Pflichtteilsberechtigte soll nicht dadurch benachteiligt werden, dass die Erbmasse durch Schenkungen geschmälert wird. Streitpunkt war nun, welcher Wert einer solchen Schenkung beizumessen sei. Das Reichsgerich…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. April 2010 auf http://www.paluka.de/.
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