BGH: Kein Schadensersatz bei Filesharing für WLAN
Kurz Pfitzer Wolf | 2. August 2010 — Was war passiert?Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass von dem ungesicherten WLAN Anschluss des Beklagten de…
Was war passiert? Über einen Internetanschluss wurde der Musiktitel „Sommer unseres Lebens“ heruntergeladen und gleichzeitig hochgeladen. Dies wurde von den Rechteinhabern bzw. einem von Ihnen beauftragten Unternehmen durch Aufzeichnung der IP-Adresse dokumentiert. Mit der IP-Adresse konnte dann der Anschlussinhaber ermittelt werden. Daraufhin erfolgte die übliche Abmahnung.
Der so abgemahnte Anschlussinhaber war jedoch zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub und konnte darlegen, dass kein Dritter Zugang zu seinem PC hatte und eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss nur durch Missbrauch seines WLAN erfolgt sein könnte. Da er für einen Missbrauch seines WLAN nicht verantwortlich sei, verweigerte er die Abgabe der Unterlassungserklärung und die Erstattung der Kosten der Abmahnung und des Schadensersatzes.
Wie entschied der BGH? Der BGH (Urteil vom 12.05.2010 – Az. I ZR 121/08) äußerte sich in seiner Entscheidung zu einer Vielzahl von Fragen im Zusammenhang mit Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsen.
Wird ein WLAN Anschluss durch Dritte zum Filesharing missbraucht haftet der Anschlussinhaber nicht als Täter oder Teilnehmer. Ein Schadensersatzanspruch, wie vielfach in den Abmahnungen gefordert, scheidet demnach in diesen Fällen aus.
Grundsätzlich haften private Anschlussinhaber die WLAN verwenden nicht für den Missbrauch durch Dritte bei Filesharing, wenn sie die zum Kaufzeitpunkt marktüblichen Sicherungen anwenden. Will man eine Haftung vermeiden, muss man die werksseitigen Standardeinstellungen ändern und insbesondere das vom Hersteller vorgegebene Passwort durch ein ausreichend sicheres Kennwort ersetzen. Werden diese Sicherungsmaßnahmen unterlassen, haftet der Anschlussinhaber als Störer auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten.
Hinsichtlich der Abmahnkosten ergibt sich noch ein interessanter Hinweis aus der Pressemitteilung des Urteils (BGH, Pressemitteilung Nr. 101/2010). Darin wird in einer Erläuterung mitgeteilt, dass auf diese Abmahnungen die Begrenzung des Erst…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Juli 2010 auf http://www.pfitzer-law.de/.
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