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BGH: Materiellrechtliche Kostenerstattung - Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abw

am 14.02.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen
Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des
Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten.


2. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann sich etwa aus Vertrag, Verzug, positiver Vertragsverletzung,
culpa in contrahendo, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt ergeben.


3. Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der
Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig culpa in contrahendo,
positive Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB) oder die deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht,
möglicherweise auch Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB.


4. Außerhalb vertragliche Beziehungen entsteht alleridings allein durch die Geltendmachung eines Anspruchs, der tatsächlich nicht besteht oder jedenfalls nicht weiter verfolgt wird,
keine Sonderverbindung auf deren Grundlage dann ein Anspruch aus culpa in contrahendo oder positiver Vertragsverletzung begründet sein könnte. Ausnahmen mögen dann gelten, wenn der in Anspruch Genommene im Einzelfall besonders schutzwürdig ist.


5. Einen generellen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt kennt die deutsche
Rechtsordnung nicht. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht
die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen.


6. Die Abwehr des Anspruchs durch den (fälschlich) in Anspruch Genommenen ist keine dem Interesse und mutmaßlichen
Willen des Anspruchstellters entsprechende Maßnahme. § 683 BGB kommt als Grundlage für eine Kostenerstattung damit nicht
in Betracht (so allerdings - im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes - für eine Wettbewerbsverein: BGHZ 52, 393, 399 f.).


7. § 823 Abs. 1 BGB ist jedenfalls dann nicht einschlägig, wenn der Anspruchsteller in keines der dort genannten
Rechtsgüter eingegriffen hat …

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