BGH: Marlene-Dietrich-Bildnis II - Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit von Porträtfotos oder anderen naturgetreuen Abbildungen
bekannter Personen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 5 Abs. 1 lit. b MarkenRL) bedeutet, dass die Marke im Hinblick
auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird,
als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit diese Produkt von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden (st. Rspr., vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2008 - C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297 - Eurohypo; EuGH, Urteil vom 21.01.2010 -
C-398/08 P - Audi (Vorsprung durch Technik), MIR 2010, Dok. 020; BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - Az. I ZB 52/08 - DeutschlandCard).
Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2006 - Az. I ZB 96/05, MIR 2006,
Dok. 138 - FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschluss vom 22.1.2009 - Az. I ZB 34/08 My World). 2. Zeichen oder Angaben, die sonst als
Werbemittel verwendet werden, ohne dass sie für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, kann nicht schon
wegen einer solchen Verwendung die Eintragung als Marke versagt werden. 3. Bei Zeichen oder Angaben, denen ein für die betreffenden
Waren oder Dienstleistungen beschreibender
zukommt, ist das Eintragungshindernis nach Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL (Art. 7 Abs. 1 lit. c GMV; § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) schon
dann anzunehmen, wenn das betreffende Zeichen oder die betreffende Angabe zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal
der in stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (mit
Verweis auf: EuGH, Urteil vom 12.02.2004 - Az. C-363/99, Slg. 2004, I-1619 - Koninklijke KPN/Benelux-Merkenbureau (Postkantoor)).
Dies gilt grundsätzlich auch bei der Prüfung des Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG; Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL; Art. 7 Abs. 1 lit. b GMV). Einem Zeichen fehlt insoweit die Unterscheidungskraft, wenn es von
den maßgeblichen Verkehrskreisen in dem Sinn wahrgenommen wird, dass es - ohne als Herkunftshinweis verstanden zu werden -
Informationen über die Art der mit ihm gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen vermittelt (mit Verweis auf EuGH, Urteil vom
08.05.2008 - C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297 - Eurohypo zu Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL und Art. 7 Abs. 1 lit. b GMV). 4. Bei der
Prüfung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob dem angemeldeten
Zeichen von Haus aus Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt. Dabei sind die in der betreffenden
Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten sowie - wenn das angemeldete oder ein ähnliches Zeichen bereits benutzt wird - die
Kennzeichnungsgewohnheiten und die tatsächliche Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Die Wahrnehmung
des Verkehrs, ob …
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