BGH: Die Marke “Dax®” darf beschreibend verwendet werden
BGH, vom 30.04.2009, Az. I ZR 42/07 §§ 14 Abs. 2 Nr. 2
und 3, Abs. 5; § 23 Nr. 2 MarkenG; §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b und Nr. 10 UWG
Der BGH hat entschieden, dass die Deutsche Börse AG einem Drittunternehmen, wie der AG, nicht verbieten darf, einen mit der DAX bezeichneten Aktienindex als Bezugsgröße zu nennen, wenn das Drittunternehmen es
vermeidet, eine Markeninhaberschaft an der Marke DAX oder Handelsbeziehungen zu der Inhaberin der Marke DAX zu suggerieren.
Dementsprechend wurde der Commerzbank AG im Gegenzug verboten, auf den sog. DivDAX bezogene Optionsscheine in einem Verkaufsprospekt
als “Unlimited DivDAX® Indexzertifikat” zu bezeichnen.
Hierin sei eine markenmäßige Benutzung der geschützten Bezeichnung zu sehen, weil eine Marke im Rahmen einer Produktbezeichnung
benutzt worden sei und hierdurch eine Beeinträchtigung der Funktion der Marke eingetreten sei, gegen die der Markeninhaber geschützt
sei (vgl. in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl.,
§ 14 Rdn. 91; Büscher in Bü…
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