BGH mal wieder zu § 64 StGB ("Unterbringung in einer Entziehungsanstalt")
§ 64 StGB ist eigentlich ständiges Revisionsthema - hier einmal mehr der BGH zu einem Fall, bei dem die Prüfung des § 64 StGB
erforderlich gewesen wäre:
Das hat den Angeklagten wegen besonders
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch hat kei-nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Die Nichtanordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den
Feststellungen konsumierte der Angeklagte, der über keine legale Einnahmequelle verfügte und mit handelte, seit mehreren Jahren regelmäßig Haschisch, und (UA S. 7). Vor der Anlasstat war er zuletzt mit Urteil vom 19. Juli 2008 wegen Trunkenheit im Verkehr
infolge berauschender Mittel und mit Urteil vom 13. August 2009 wegen fahrlässigen Vollrauschs und Körperverletzung „im Zustand
verminderter Schuldfähigkeit“ zu jeweils kurzen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die ihm im Rahmen der ge-währten Strafaussetzung
zur Bewährung auferlegte ambulante Drogentherapie hatte er nicht absolviert. Durch den abgeurteilten Raubüberfall erbeutete der
Angeklagte – wie geplant – Geld, werthaltige Gegenstände und Drogen. Bei der anlässlich seiner späteren Festnahme erfolgten
Aufnahmeuntersuchung wurde der Konsum von Kokain, THC und Benzodiazepinen nachgewiesen und ein Diazepam-Entzug diagnostiziert (UA S.
13). b) Angesichts dieser Feststellungen musste die Kammer darlegen, warum sie von der Unterbringung des Angeklagten in einer abgesehen hat; der
pauschale Hinweis, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 StGB lägen nicht vor, genügt dem nicht. Der Annahme eines Hanges steht
nicht entgegen, dass die Kammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zur Tatzeit rechtsfehlerfrei ver-neint hat (vgl. BGHR
StGB § 64 Abs. 1 - Hang 2; BGH NStZ-RR 2001, 12), ebenso wenig, dass die Kammer die vom Angeklagten konsumierten Drogen mengenmäßig
nicht bestimmen konnte. Daher kommt es nicht darauf an, dass die Kammer im Anschluss an den Sachverständigen die vom Angeklagten für
die Wochen vor der Tat bis zu seiner Festnahme angegebenen Konsummengen von täglich fünf bis sechs Gramm Haschisch, zwei bis drei
Gramm Kokain und vier bis zehn Tabletten Rohypnol sowie am Wochenende zusätzlich zwei bis drei Flaschen Whisky (UA S. 9 f.) als
überzogen erachtet hat. Auch ihre insoweit erfolgte Begründung, der Angeklagte habe diese Konsummengen "salopp" formuliert sowie von
seinen Launen abhängig dargestellt, er habe ein damit nicht zu vereinbarendes, reges Sexualleben …
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