BGH: Mail ist Fax ist Schriftform

Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Formerfordernissen. Entweder sollen damit die Beteiligten geschützt werden - etwa bei der Eigentumsübertragung an einem Grundstück - oder der Rechtsverkehr. Für die Berufungsbegründung etwa sieht die ZPO in § 520 Abs. 3 ZPO die (einfache) Schriftform vor. Entweder reicht man die Schriftsätze direkt als unterschriebenen Ausdruck bei Gericht ein oder faxt ein solches Dokument. Eine einfache Email genügt nicht.

Der BGH musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Berufungsbegründungsschrift form- und fristgerecht eingegangen ist, die per normaler Email als gescannter PDF-Anhang an eine Bedienstete des Berufungsgerichts verschickt wurde und die diese ausdruckte. Der BGH bejahte die Parallelität zu einem Telefax und ließ die ausgedruckte PDF-Datei genügen. Dabei setzte er sich mit den verschiedenen Aspekte und Unterschieden auseinander, problematisch sind zum einen die Beweisfunktion der gescannten Unterschrift und die Fälschungssicherheit der per unverschlüsselter oder signierter Mail verschickten Dokumente.

Ein erhöhtes Risiko, dass eine über das Internet übermittelte Datei auf diesem Wege verfälscht werden könnte, rechtfertigt eine Ungleichbehandlung von Telekopien und Bilddateien beim Unterschriftserfordernis nicht. [Quelle: BGH, Beschluss vom 15.07.08, Az.: X ZB 8/08]

Während die gescannte Unterschrift weniger Probleme bereitet, ist die Fälschungssicherheit ein größeres Hindernis. Die Entscheidung ist sehr bedenklich, da technisch - anders als der BGH annimmt - zwischen der Übertragung per Mail und der per Fax (auch per Computerfax) erhebliche Unterschiede bestehen. Das betrifft zunächst die Datenübertragung selbst: entweder kommt die Faxkommunikation gänzlich ohne zwischengeschaltete Server aus oder sie nutzt zumindest eine verschlüsselte Verbindung (VoIP). Anders bei Emails: im besten Fall ist wenigestens der Postausgangs- und Eingangsserver im alleinigen Verfügungsbereich von Sender und Empfänger, regelmäßig allerdings nicht. Dritte haben einen unbeschränkten Zugriff auf den Übertragungsprozess, können Emails in der Übertragung verzögern, Inhalte verändern und den Absender oder Empfänger verfälschen. Dem hat der Gesetzgeber mit der qualifizierten elektronischen Signatur Rechnung getragen.

Anders sieht das der BGH:

Auch solche Fernkopien (gemeint sind Faxe per VoIP) fallen in den Anwendungsbereich des § 130 Nr. 6 ZPO, weil die Übermittlung an den Empfänger über das Telefonnetz erfolgt, dürften aber kaum eine höhere Gewähr für eine autorisierte und unverfälschte Übermittlung als eine Versendung per E-Mail bieten. [Quelle: BGH, Beschluss vom 15.07.08, Az.: X ZB 8/08]

Die Begründung überzeugt an keiner Stelle. Der BGH wählt eine etwas eigenwillige Form der Abgrenzung. Er geht einfach davon aus, dass auch die Telefaxübertragung unsicher sei und es daher für die Übermittelung des (quasi gleichen) Dokuments nicht darauf ankommen kann, welchen Weg es gegangen ist, bevor es ausgedruckt wird - unsicherer sei dies auch nicht.

Und warum höhlt diese Ansicht nicht die (gesetzliche) elektronische Form aus?

Der Gleichbehandlung steht auch nicht entgegen, dass damit, wie das Berufungsgericht meint, die Voraussetzungen des § 130a ZPO für die Einreichung elektronischer Dokumente ausgehöhlt würden. Denn solange dies nicht durch Rechtsverordnung zugelassen wird, ist das Gericht nicht verpflichtet, elektronische Dokumente entgegenzunehmen. [Quelle: BGH, Beschluss vom 15.07.08, Az.: X ZB 8/08]

Zusammengefasst bedeutet dies: allein die Mailübertragung reicht nicht. Wichtig ist der Ausdruck der unterschriebenen Schriftsätze (auch wenn es nur die gescannte Unterschrift ist) bei Gericht - dessen muss man sich unbedingt versichern.

© David Klein. (Digitaler Fingerprint: 1958fb6735d01a9d5405f0b7c320faa0) Social Bookmark setzen
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Themen: Bgh , Zwangsvollstreckung , Zpo , Fax Schriftform

Erschienen 8. August 2008 auf http://kleinblog.com/.

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