BGH: Männer brauchen viel Zärtlichkeit! Aber nicht immer öffentlich! - Zur Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen in der Presse ohne Einwilligung des Abgebildeten (hier: die Lebensgefährtin von Herbert Grönemeyer)
am 25.07.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden;
hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem
Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch
die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
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2. Als relative Person der Zeitgeschichte ist eine Person anzusehen, die durch ein
bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat. Ohne ihre Einwilligung
darf sie nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Als absolute Person der
Zeitgeschichte gilt eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer
Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet; sie also selbst Gegenstand der
Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf. Auch die absolute Person der Zeitgeschichte
hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die
Möglichkeit haben, sich an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildberichterstattung
zu bewegen (vgl. BGH, BGHZ 131, 332 ff., bestätigt von BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.).
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3. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus Art. 8 EMRK
sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
andererseits ist bereits bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist der Beurteilung
ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit
und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung …
BGH: Caroline von Monaco - Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei Bildveröffentlichungen von Personen öffentlichen Interesses (Prominente).
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Caroline von Monaco - Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei Bildveröffentlichungen
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