BGH: "Männer brauchen viel Zärtlichkeit! Aber nicht immer öffentlich!" - Zur Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen in der Presse
ohne Einwilligung des Abgebildeten (hier: die Lebensgefährtin von Herbert Grönemeyer)
1. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine
Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). <br><br> 2. Als
"relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse
auf sich gezogen hat. Ohne ihre Einwilligung darf sie nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Als "absolute"
Person der Zeitgeschichte gilt eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit
findet; sie also selbst Gegenstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf. Auch die absolute Person der
Zeitgeschichte hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die
Möglichkeit haben, sich an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildberichterstattung zu bewegen (vgl. BGH, BGHZ
131, 332 ff., bestätigt von BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.). <br><br> 3. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und
Grundrechte der abgebildeten Person aus Art. 8 EMRK sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der Presse aus Art. 10 EMRK
und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist bereits bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist der
Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer
Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 1995, Az. VI ZR 223/94 = VersR 1996, 341 f.; vom 9. März
2004, Az. VI ZR 217/03 = VersR 2004, 863; vom 28. September 2004, Az. VI ZR 305/03 = VersR 2005, 83, 84; vom 19. Oktober 2004, Az. VI
ZR 292/03 = VersR 2005, 84, 85 vom 6. März 2007, Az. VI ZR 13/06 = VersR 2007, 697, 698 = <a
href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1280" class="norm"> MIR 2007, Dok. 140 </a> und Az. VI ZR
51/06, Rn. 14 = <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1280" class="norm">MIR 2007, Dok.
257</a>). Maßgebend ist das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Dabei ist der
Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist das
Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs
immer zulässig ist. <br><br> 4. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die
Berichterstattung ein Ereignis …
» Vollständiger Artikel