BGH: Bei der Liste für den Fachanwaltstitel sind auch “Ghostwriter”-Arbeiten unter fremden Briefkopf anzurechnen

BGH, Urteil vom 10.10.2011, Az. AnwZ (Brfg) 7/10§ 5 S.1 Hs. 1 FAO

Der BGH hat entschieden, dass bei der Prüfung eines Antrags auf Gewährung des Fachanwaltstitels im Rahmen und hier der “persönliche und weisungsfreie Bearbeitung” der in der Fallliste aufgeführten Fälle auch solche Akten zu berücksichtigen sind, die vom Antragsteller zwar selbst bearbeitet wurden, ohne dass dieser aber die jeweilige Korrespondenz selbst unterschrieb (”Ghostwriter-Fälle”). Auch solche Fremdbearbeitungen seien anzurechnen. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Urteil

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache …

wegen Gestattung des Führens der Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2011 durch … für Recht erkannt:

Unter Abänderung des Urteils des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.04.2010 wird der Beschluss der Beklagten vom 21.09.2009 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das Führen der Bezeichnung “Fachanwalt für Familienrecht” zu gestatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt. Tatbestand:

Der seit dem 8. Juni 2004 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kläger betreibt in K. eine eigene Kanzlei. Außerdem ist er in freier Mitarbeit für die Rechtsanwälte Dr. W. und Ku. tätig. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 beantragte er bei der Beklagten, ihm die Führung der Bezeichnung “Fachanwalt für Familienrecht” zu gestatten. Eine anwaltliche Tätigkeit (§ 3 FAO), besondere theoretische Kenntnisse (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2, § 12 FAO) sowie die Erfüllung der Fortbildungspflicht (§ 4 Abs. 2, § 15 FAO) wies er nach. Zum Nachweis der Voraussetzungen des § 5 Satz 1 Buchst. e FAO legte er drei Falllisten mit insgesamt 121 Fällen vor, von denen 88 gerichtliche und 33 außergerichtliche waren. Fallliste I betraf Mandate des Rechtsanwalts Dr. W. , Fallliste II Mandate des Rechtsanwalts Ku. , Fallliste III eigene Mandate. Einer Aufforderung der Beklagten entsprechend legte der Kläger anwaltliche Versicherungen der genannten Rechtsanwälte vor, in denen unter Bezugnahme auf die Falllisten I bzw. II jeweils zum Ausdruck gebracht war, dass der Kläger die dort aufgeführten Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet habe.

Mit Beschluss vom 21. September 2009 hat die Beklagte den Antrag des Klägers abgelehnt. Der Kläger habe hinsichtlich der Falllisten I und II nicht nachgewiesen, die geforderten Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet zu haben. Eine Durchsicht von 28 Akten aus diesen Falllisten habe ergeben, dass er keinerlei Verantwortung gegenüber dem Mandanten und auch nicht gegenüber dem jeweiligen Kanzleiinhaber übernommen habe. Eine eigene Entscheidungsb…

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Themen: Urteil , Bgh , Bundesgerichtshof , Antrag , Fachanwalt , Urteile & Beschlüsse , Briefkopf , Westfalen , Lte , Anwaltsgerichtshof , Berufsrecht / Rvg , Berücksichtigung , Berücksichtigen , Fallliste , Fremdbearbeitungen , Persönliche Bearbeitung

Erschienen 2. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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