BGH: Links unterliegen Presse- und Meinungsfreiheit
Was war passiert?Im Jahr 2005 wurde auf heise online ein Artikel mit dem Titel „AnyDVD überwindet Kopierschutz von Un-DVDs"
veröffentlicht. Der Artikel setzte sich mit der Software, die zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen geeignet sein soll und auch den
rechtlichen Rahmenbedingungen auseinander. Der Artikel enthielt einen Link auf die Herstellerfirma SlySoft mit Sitz in Antigua. Auf
der verlinkten Seite fand sich ein Downloadlink zur Software AnyDVD, die wohl zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen geeignet ist.
Hierfür wurde der Heise-Verlag von der Musikindustrie abgemahnt, da der Link die rechtswidrige Verbreitung des Programms AnyDVD
unterstütze und dies nach deutschem Urheberrecht verboten sei.
Nachdem der Verlag sich weigerte den Hyperlink zu entfernen und auch in nachfolgenden Publikationen nicht auf die Verlinkung
verzichten wollte, wurde der Verlag vor Gericht auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Wie entschied der BGH?Anders als die Vorinstanzen, die den Verlag noch zur Unterlassung verurteilt hatten, sieht der BGH laut Urteil
vom 14.10.2010 – I ZR 191/08 den betreffenden Link von dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit umfasst und verneint damit eine
Verletzung urheberrechtlicher Vorschriften.
Die Richter führen aus, dass Links in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und
Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag, von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst werden, wenn sie einzelne Angaben des Beitrags
belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen.
Bei der Linksetzung handele es sich nicht um eine b…
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