BGH: Wann liegt eine die Verjährung hemmende “Verhandlung” zwischen Gläubiger und Schuldner im Sinne von § 203 BGB vor?

BGH, Beschluss vom 07.07.2011, Az. IX ZR 100/08 § 203 Abs. 1 BGB

Der BGH hat entschieden, dass eine die Verjährung hemmende Verhandlung zwischen Gläubiger und Schuldner im Sinne von § 203 BGB vorliegt, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will und anschließend ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen erfolgt, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben nach Auffassung des BGH schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Beschluss

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch … am 07.07.2011 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 09.05.2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 204.369,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

1. Den Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Urteil vom 01.02.2007, Az. IX ZR 180/04, WM 2007, 801 Rn. 32 mwN; vom 14.07.2009, Az. XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16 mwN). Dem entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts, welche die Beschwerde zu Unrecht als Ausdruck eines abweichenden Obersatzes wertet.

Das Berufungsgericht hat Verhandlungen der Parteien Ende 2002 und danach nicht deshalb verneint, weil die Beklagten keine Zugeständnisse gemacht oder erörtert haben, sondern weil sie sich nicht auf einen Schadensersatzanspruch bezogen, den die Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend macht. Die Klägerin hat aufgrund neuer Belege die Berichtigung bisheriger Erklärungen verlangt. Gegenstand der Verhandlungen war danach die Schadensverhinderung, Schadensbegrenzung, Folgenbeseitigung oder Nachbesserung bisheriger Steuererklärungen, jedenfalls eine Tätigkeit der Beklagten gegenüber dem Finanzamt, nicht jedoch Schadensersatzzahlungen der Beklagten für einen eingetretenen Steuernachteil an die Klägerin…

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Themen: Bgh , Bundesgerichtshof , Beschluss , Verhandlung , Urteile & Beschlüsse , Verjährung , Hemmung

Erschienen 14. August 2011 auf http://damm-legal.de.

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