BGH – Lehrerbewertungen im Internet sind zulässig
Anwaltskanzlei von Olnhausen | 23. Juni 2009 — Der VI. Zivilsenat des BGH hat heute entschieden, daß die Bewertung von Lehrern durch Schüler auch im Internet grds. zulässig ist,…
Der VI. Zivilsenat des BGH hat heute entschieden, daß die Bewertung von Lehrern durch Schüler auch im Internet grds. zulässig ist, wenn keine besonderen Umstände – wie eine unzulässige Schmähkritik oder dergleichen – vorliegen (Urteil v. 23.6.09 – VI ZR 196/08). Rechtlich wurde diese Grundsatzfrage über das Datenschutzrecht entschieden, da eine Schmähung oder Beleidigung offenbar nicht geltend gemacht worden war.
Aus der Pressemitteilung Nr. 137/2009:
Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.
Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffene…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Juni 2009 auf http://www.olnhausen.com.
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