BGH zu Lehrerbewertung bei spickmich.de

Kann es sein, dass Lehrer auf einer Website - hier: spickmich.de - öffentlich benotet werden? Mit dieser zuletzt umstrittenen Frage hat sich nun der BGH befasst und entschieden, dass sich (auch) Lehrer einer solchen öffentlichen Bewertung stellen müssen.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer eMail-Adresse. An die eMail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009 – VI ZR 196/08).

Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des …

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Datenschutz , Lehrer
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 23. Juni 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

spickmich.de darf weitermachen

Recht geblogt | 23. Juni 2009 — Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schü…

www.spickmich.de: BGH: www.spickmich.de zulässig

Die herrschende Meinung | 23. Juni 2009 — (pm) Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch…

Die langerwartete Spickmich-Entscheidung des BGH:

IP|Notiz | 23. Juni 2009 — Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Sc…

spickmich.de: Auch anonyme Meinungen sind geschützt

LawBlog | 23. Juni 2009 — Das Lehrerbewertungsportal spickmich.de hat sich durchgesetzt: Auch künftig dürfen Schüler ihre Lehrer im Internet benoten. Der…

Bundesgerichtshof: Entscheidung über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de)

fachanwaltsliste.de | 24. Juni 2009 — Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08 LG Köln – 28 O 319/07 – Urteil vom 30. Januar 2008 OLG Köln – 15 U 43/08 – Urteil v…

Schule Bewerten Portal: Schüler dürfen Lehrer weiterhin bewerten!

Dr. Bücker Newsfeed | 24. Juni 2009 — Pressemitteilung zum BGH Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08: 1. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung …

Bundesgerichtshof : spickmich.de - Lehrerbewertungen im Internet mit Namensnennung sind grundsätzlich zulässig. Revision zurückgew…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 23. Juni 2009 — BGH, Urteil vom 23.06.2009 – Az. VI ZR 196/08; Vorinstanzen: LG Köln, Urteil vom 30.01.2008 - Az. 28 O 319/07; OLG Köln, Urteil vo…

BGH hält spickmich.de für zulässig

Bösel, Kohwagner & Kollegen | 24. Juni 2009 — Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des …

BGH erlaubt Spickmich.de

Dr. Behrmann & Härtel | 23. Juni 2009 — Der Bundesgerichtshof erlaubt entgültig die Lehrerbewertungsplattform SpickMich.de. Zugang zu dem Portal haben nur registrier…

BGH: Spickmich.de zulässig

Datenschutzbeauftragter Online | 26. Juni 2009 — Im Folgenden die Pressemitteilung des BGH zum Spickmich-Urteil sowie einige Links der vollständigkeit halber. Einen Kommentar d…

spickmich.de - Startseite