BGH lehnt richterliche Kontrolle von Strompreisen vorerst ab

Die Chancen der Verbraucher, die Höhe von Strompreisen gerichtlich überprüfen zu lassen, sind gesunken. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom Mittwoch scheidet eine richterliche Kontrolle der Angemessenheit von Tarifen in der Regel aus, weil die Energiekonzerne im liberalisierten Strommarkt keine Monopolstellung mehr haben und der Kunde deshalb auf andere Anbieter zurückgreifen kann. Offen ist aber nach wie vor die Frage, ob einseitige Tarifanhebungen innerhalb eines laufenden Vertrags gerichtlich nachprüfbar sind. Darüber hatte der BGH im konkreten Fall nicht zu entscheiden.

Geklagt hatte ein in Mecklenburg-Vorpommern ansässiges Unternehmen des Energiekonzerns E.ON. Ein Kunde hatte sich gegen einen geplanten Tarifwechsel im Jahr 2002 gewandt und von seinen Stromrechnungen rund 1500 Euro nicht bezahlt. Weil der Fall noch nicht abschließend aufgeklärt ist, verwies der BGH das Verfahren an das Landgericht Potsdam zurück. Kern des Streits ist die Frage, ob Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Stromtarife anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift, die der BGH etwa auf Wasserversorgung,…

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Themen: Rechtsprechung , Bgh , Kontrolle

Erschienen 28. März 2007 auf http://log.handakte.de/.

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