BGH: Lehman-Anleger gehen leer aus
Zwei – Anleger erhalten keinen für die Verluste, die sie im Zusammenhang mit dem
Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Holdings Inc. erlitten haben.
So hat in zwei Parallelverfahren der erstmals über Schadensersatzklagen von Lehmann – Anlegern entschieden.
In einem Verfahren hatte der Anleger im Dezember 2006 auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der beklagten Sparkasse einen Betrag in Höhe
von 10.000 € in eine “ProtectExpress-Anleihe” investiert. In der Parallelsache hatte die dortige Klägerin im Oktober 2007 auf
Empfehlung eines Mitarbeiters derselben Sparkasse für 10.000 € eine “Bull Express Garant Anleihe” erworben. In beiden Fällen handelt
es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der
US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung hingen bei der
“ProtectExpress-Anleihe” von der Wertentwicklung eines aus 10 Titeln des DAX 30-Index bestehenden Aktienkorbs (“Lehman Brothers
Basket”) und bei der “Bull Express Garant Anleihe” von der Wertentwicklung des
Aktienindex EuroStoxx 50 ab. Bei beiden Anleihen sollte der Anleger im für ihn ungünstigsten Fall den angelegten Betrag am
Laufzeitende ohne Zinsen zurück erhalten.
Mit der der Emittentin (Lehman Brothers
Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend
wertlos. Mit ihren Klagen verlangen die Anleger, die der beklagten Sparkasse mehrere Aufklärungspflichtverletzungen vorwerfen, im
Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich des Ausgabeaufschlages nebst Zinsen.
Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Die
hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen habe die Beklagte in beiden Fällen ihre Pflicht zur
anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt. Für die beklagte Sparkasse sei nach den unangegriffenen berufungsgerichtlichen
Feststellungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. der Garantiegeberin
nicht erkennbar gewesen; auch die Kläger hätten nichts anderes behauptet. Die Beklagte sei allerdings zur Aufklärung über das bei
Zertifikaten der vorliegenden Art vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten
Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei sie indes nachgekommen. Das
Berufungsgericht habe jeweils rechtsfehlerfrei f…
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