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BGH legt die Frage der Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung dem EuGH vor

am 17.08.2006 von http://blog.juracity.de

Von Verbaucherverbänden war mit Spannung das für den 16.08.2006 angekündigte Urteil des Bundesgerichtshofes erwartet, mit welchem der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat zu der interessanten Frage Stellung nehmen sollte, ob dem Verkäufer bei Ersatzlieferung aufgrund Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes einen Anspruch auf Vergütung für die Nutzung zustehe.
Dabei hatte eine Kundin bei einem Versandhandel ein “Herd-Set” gekauft, welches im August 2002 geliefert wurde. Im Januar 2004 löste sich die Emailleschicht im Backofen. Da dieser Mangel durch eine Reparatur nicht behoben werden konnte, tauschte die Beklagte das Gerät aus und verlangte für die Dauer der Nutzung eine Nutzungsentschädigung von der Kundin, welche die Kundin zahlte.
Der in diesem Verfahren klagende Verbraucherverband war mit der Geltendmachung der Nutzungsentschädigung durch die Beklagte gar nicht einverstanden und erhob Klage auf Rückzahlung und Unterlassung im Hinblick auf die Geltendmachung zukünftiger Nutzungsentschädigungen bei Ersatzlieferung.
Da schon lange Zeit umstritten ist, ob ein derartiger Nutzungsentschädigungsanspruch des Verkäufers zulässig ist, wurde das Urteil des BGH mit Spannung erwartet.
Der VIII. Zivilsenat entschied jedoch zunächst nicht über die Frage der Zulässigkeit der Nutzungsentschädigung, sondern setzt das Verfahren aus und legt dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob § 439 Abs. 4 BGB mit Europäischem Gemeinschafrsrecht vereinbar ist.
Nach § 439 Abs. 4 BGB kann ein Verkäufer, der zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache liefert, vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache und die Herausgabe der gezogenen Nutzungen, die der Käufer bis zur Rückgabe gezogen hat, verlangen. Insoweit verweist Absatz 4 in die Vorschriften zum Rücktritt und dem darin enthaltenen, …

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EuGH klärt Frage zur Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung

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