BGH legt DENIC erstmals Löschungspflichten für .de-Domains auf
Nun ist es soweit. Die DENIC hat ihre Unantastbarkeit verloren. Der BGH sieht die DENIC in einem eindeutigen Fall einer
rechtsverletzenden Domainregistrierung zur Löschung der Domains verpflichtet. Es geht um Domains mit staatlichen Bezeichnungen.
Es sind die Zeiten vorbei, in denen die DENIC von der Rechtsprechung in Watte gepackt wurde. Die DENIC ist die zentrale Vergabestelle
für alle Domains mit der Endung .de. Es wurde immer wieder erfolglos versucht, die DENIC für Domains in die Verantwortung zu ziehen,
die Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzten. In einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2001 (Urteil vom 17. Mai 2001 - I
ZR 251/99 - ambiente.de) hatte der BGH klar gestellt, dass die DENIC für solche Domains nicht hafte, da sie die registrierten Domains
nicht auf Rechtsverletzungen prüfen müsse. Für die DENIC sprach, dass sie eine Non-Profit-Organisation ist, d.h. die Vergabe der
Domains wie eine Verwaltungsaufgabe – also ganz selbstlos - übernommen hat und juristische Prüfungen der Registrierungen einen
unzumutbaren zeitlichen und personellen Aufwand bedeuten würden. Prüfungspflichten sah der BGH also erst dann gegeben, wenn die DENIC
auf eine ganz eindeutige – quasi für jedermann erkennbare - Rechtsverletzung hingewiesen wird.
Ein solcher Fall lag aus Sicht des BGH bei der Domain regierung-oberfranken.de und fünf weiteren ähnlich gebildeten Domains
(bestehend aus „regierung“+ bayerischer Regierungsbezirk) vor. Kläger war der Freistaat Bayern, Domaininhaber ein Unternehmen mit
Sitz in Panama.
Für den I. Zivilsenat des BGH ist klar: Angesichts dieser offiziellen Bezeichnungen könne ein Sachbearbeiter der DENIC auch ohne
spezifische Kenntnisse im Namens- und Kennzeichenrecht erkennen, dass diese Domains einer staatlichen Stelle aber keinesfalls einem
privaten Unternehmen in Mittelamerika zustünden.
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