BGH: Wie lange muss man Unterhalt wegen Kinderbetreuung zahlen?
Einer der häufigsten Gründe für nachehelichen Unterhalt ist die Betreuung nachehelicher Kinder.
Die diesbezügliche Regelung befindet sich in § 1570 BGB
§ 1570 BGB Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Zunächst sah es so aus als würde sich trotz Unterhaltsrechtsreform das zuvor etablierte Altersphasenmodell bestehen bleiben. Nach einem Machtwort des BGH zum Betreuungsunterhalt (Volltext / Pressespiegel) - das eigentlich nichts weiter besagte als dass das Recht so anzuwenden ist, wie es im Gesetz steht - ist nunmehr allerdings klar, dass nach Ablauf der ersten drei Jahre eine Betrachtung des Einzelfalls und damit der Belange des Kindes und der Betreuungsmöglichkeiten etc vorzunehmen ist.
Der BGH (Urteil vom 17.03.2010 - Az: XII ZR 204/08) hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, in dem aufgrund einer Behinderung des Kindes erhöhter Pflegebedarf bestand.
Der Sachverhalt in Kurzform:
Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Betreuungsunterhalt. Ihre Ehe wurde im Jahre 1998 geschieden. Seit der Trennung lebt der volljährige Sohn der Parteien bei der Beklagten. Er ist schwerbehindert und bedarf ständiger Pflege. Wegen der Betreuung dieses gemeinsamen Sohnes erzielt die Beklagte kein Erwerbseinkommen.
Es handelt sich demnach um eine bereits seit 1998 aufgelöste Ehe und die Betreuung eines volljährigen Sohnes, der sich aber aufgrund der Behinderung nicht selbst versorgen kann.
Der BGH legt dabei zunächst noch einmal die Grundlagen des Betreuungsunterhalts da:
Nach § 1570 BGB in der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung (BGBl. 2007 I S. 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüb…
» Vollständiger ArtikelThemen: Unterhalt , Bgh , Bgb , Betreuungsunterhalt , Nachehelicher Unterhalt Kinderbetreuung
Erschienen 22. April 2010 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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