BGH: "Landparty in Hüttenberg" - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Aufzeichnung und Wiedergabe von, einer TV-Produktion
entlehnten, fremden Laufbild-Sequenzen im Rahmen einer Fernsehshow - TV-Total.
1. Auch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG. 2. Die
Bestimmungen der §§ 95, 94 UrhG schützen die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers und den
unternehmerische Aufwand, der für den gesamten Film erbracht wird. Daher gibt es keinen Teil des Films, auf den nicht ein Teil dieses
Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre; der Handel mit sogenannten Klammerteilrechten zeigt, dass auch kleinste Teile
von Filmwerken und Laufbildern einen schützenswerten wirtschaftlichen Wert haben. Gegenstand des Leistungsschutzrechts der §§ 95, 94
UrhG ist demnach nicht die weniger schöpferische Leistung des Filmurhebers, dessen Beitrag zu dem Film keine Werkqualität erreicht,
sondern die anders geartete wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Filmherstellers. 3. Eine entsprechend § 24 Abs. 1 UrhG
zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder setzt voraus, dass ein selbständiges Werk geschaffen wird. 4. Der Regelung des § 24 Abs.
1 UrhG liegt die Erwägung zugrunde, dass die Inanspruchnahme fremden Schaffens nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie zu einer
Bereicherung des kulturellen Gesamtguts durch eine neue eigenschöpferische Leistung führt. Die für eine freie Benutzung nach § 24
UrhG erforderliche Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem benutzten Werk setzt allerdings voraus, dass das neue Werk einen
ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, was nur dann der Fall ist, wenn angesichts
der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes verblassen (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; 141,
267, 280 - Laras Tochter). Bei Laufbildern ist entsprechender Weise zu prüfen, ob das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den
benutzten Laufbildern wahrt (hier: verneint). 5. Die Privilegierung des § 24 Abs. 1 UrhG reicht nur so weit, wie eine
Auseinandersetzung mit der benutzten Vorlage stattfindet. Um zu bestimmen, ob trotz der Übernahmen ein selbständiges Werk entstanden
ist, ist der neue Beitrag mit den verwendeten Elementen des alten Beitrags zu vergleichen (BGH GRUR 2000, 703, 704 - Mattscheibe,
m.w.N.). Dabei ist der neue Beitrag nur insoweit Gegenstand des Vergleichs, als er mit den übernommenen Elementen des alten Beitrags
in einem inneren Zusammenhang steht. Nur in dieser Hinsicht liegt eine Benutzung der Vorlage vor, die unter der Voraussetzung, dass
sie zur Schaffung eines selbständigen Werkes geführt hat, nach § 24 Abs. 1 UrhG zulässig sein kann. 6. Eine parodistische Zielsetzung
eines gesamten Sendeformats (hier: TV-Total) gibt keinen Freibrief für unfreie Entnahmen durch einzelne Beiträge. Eine entsprechende
An- und Abmoderation, Präsentation und einfache Kommentierung reicht insoweit nicht ohne weiteres aus, die Anforderungen an die
Selbständigkeit eines neuen Werkes zu stellenden Anforderungen zu erfüllen. Dies gilt jedenfalls soweit weder eine Medienkritik ge…
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