BGH: Landparty in Hüttenberg - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Aufzeichnung und Wiedergabe von, einer TV-Produktion entlehnten, fremden Laufbild-Sequenzen im Rahmen einer Fernsehshow - TV-Total.
am 24.06.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Auch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG.
2. Die Bestimmungen der §§ 95, 94 UrhG schützen die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers und den
unternehmerische Aufwand, der für den gesamten Film erbracht wird. Daher gibt es keinen Teil des Films, auf den nicht ein Teil
dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre; der Handel mit sogenannten Klammerteilrechten zeigt,
dass auch kleinste Teile von Filmwerken und Laufbildern einen schützenswerten wirtschaftlichen Wert haben.
Gegenstand des Leistungsschutzrechts der §§ 95, 94 UrhG ist demnach nicht die weniger schöpferische Leistung des Filmurhebers, dessen
Beitrag zu dem Film keine Werkqualität erreicht, sondern die anders geartete wirtschaftliche und organisatorische Leistung des
Filmherstellers.
3. Eine entsprechend § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder setzt voraus, dass ein selbständiges Werk
geschaffen wird.
4. Der Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG liegt die Erwägung zugrunde, dass die Inanspruchnahme fremden Schaffens nur dann gerechtfertigt
ist, wenn sie zu einer Bereicherung des kulturellen Gesamtguts durch eine neue eigenschöpferische Leistung führt.
Die für eine freie Benutzung nach § 24 UrhG erforderliche Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem benutzten Werk setzt
allerdings voraus, dass das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes
hält, was nur dann der Fall ist, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren
Werkes verblassen (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; 141, 267, 280 - Laras Tochter). Bei Laufbildern ist entsprechender Weise zu prüfen,
ob das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den benutzten Laufbildern wahrt (hier: …
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