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BGH (KZR 2/07) Preiserhöhungsklausel in Erdgassondervertrag unwirksam

am 29.04.2008 von Recht für Verbraucher

Preiserhöhungsklausel in Erdgassondervertrag unwirksam
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in
einem Rechtsstreit entschieden, in dem etwa 160 private Kläger mit dem
beklagten Gasversorgungsunternehmen, das Ostsachsen mit Erdgas
beliefert, um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen streiten. Die
Kläger sind keine Tarifkunden, sondern Sondervertragskunden der
Beklagten. In den Gaslieferungsverträgen heißt es jeweils, dass die
Beklagte berechtigt sei, die Gaspreise zu ändern, wenn eine
Preisänderung durch den Vorlieferanten der Beklagten erfolge. Die
Beklagte erhöhte den Arbeitspreis zum 1. Juni und 1. November 2005
sowie zum 1. Januar und 1. April 2006.
Das Landgericht Dresden hat festgestellt, dass die
Preiserhöhungen unwirksam seien. Das Oberlandesgericht Dresden hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Auch die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof sieht in der Preisänderungsklausel des
Gaslieferungsvertrags eine nach § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Klausel
stelle eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende
unangemessene Benachteiligung der Gaskunden dar. Bei der Prüfung, ob
eine mehrdeutige Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam sei, müsse von
der für den Kunden ungünstigsten Auslegung ausgegangen werden. Danach
berechtige die hier in Rede stehende Preisänderungsklausel die Beklagte
zwar, verpflichte sie aber nicht, bei einem veränderten
Gaseinkaufspreis den Lieferpreis anzupassen. Nach dieser Auslegung sei
die Beklagte nicht verpflichtet, eine Preisanpassung nach gleichmäßigen
Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten unabhängig davon vorzunehmen, in
welche Richtung sich der Einstandpreis seit Vertragsschluss oder seit
der letzten Preisanpassung entwickelt habe. Damit würden die Folgen von
Schwankungen des Einkaufspreises einseitig dem Kunden auferlegt.
Dem Argument der Beklagten, die
Preisänderungsklausel sei deshalb wirksam, weil auch die (bis zum 7.
November 2006 für Tarifkunden geltende) Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) keine
Kriterien für Preisanpassungen formuliere, ist der Bundesgerichtshof
nicht gefolgt. Da der Gasversorger, wie der Bundesgerichtshof mit
Urteil …

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Joachim Geburtig

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