BGH: Kundenbindung an Vertragswerkstätten bei Mercedes-Durchrostungsgarantiebedingungen wirksam
an das Werkstättennetz eines
Fahrzeugherstellers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei einer Durchrostungsgarantie ist wirksam
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die von einem
Fahrzeughersteller gewährte Durchrostungsgarantie für ein Kraftfahrzeug von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass der
Garantienehmer die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers ausführen lässt.
Dem schon am 12.12.2007 verkündeten Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erwarb im Jahr 2002 einen von der Beklagten hergestellten Mercedes-Benz-Pkw als Gebrauchtwagen. Mit ihrer formularmäßig
gewährten “mobilo-life”-Garantie garantiert die Beklagte für ab dem 24. Oktober 1998 ausgelieferte Mercedes-Benz-Pkw, dass keine
Durchrostung von innen nach außen eintritt. Weiter heißt es in dem Prospekt:
“mobilo-life gilt in Ergänzung zu den Gewährleistungsregelungen der Daimler-Benz-Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen lebenslang bis 30
Jahre für alle Mercedes-Benz PKW. Immer unter der Voraussetzung, dass ab dem 5. Jahr nach der Erstauslieferung durch die
Mercedes-Benz-Orga-nisation die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten ausgeführt werden. Der letzte
Wartungsdienst darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.”
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Roststellen an der Heckklappe aus der Garantie in Anspruch. Das hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Wartungsdienste nicht in
Mercedes-Benz-Werkstätten durchgeführt hat. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, dass die zitierte Klausel unwirksam sei, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteilige (§ 307 BGB).
Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufgehoben und das klageabweisende Urteil der
ersten Instanz wiederhergestellt worden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel, nach der die Garantie die regelmäßige Durchführung der Wartungsdienste nach
Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten voraussetzt, wirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers (§
307 Abs. 1 Satz 1 BGB) liegt nicht vor. Mit der Klausel wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten
bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur “um den Preis” der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den
Vertragswerkstätten zustehen, sodass – bei wirtschaftlicher Betrachtung – von einer “Gegenleistung” gesprochen werden kann, die für
die Garantie gefordert wird.
Die Interessen des Kunden werden dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt. Er kann sich die Ansprüche aus der Garantie …
» Vollständiger Artikel