BGH: KUG-Prüfungspflicht liegt bei Presseorgan, nicht bei Bildagentur
Der BGH hat in seinem Urteil vom 8. Dezember 2010 entschieden, dass die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung von dem die
Veröffentlichung vornehmenden Presseorgan, nicht jedoch von der das Bildmaterial liefernden zu überprüfen ist.
Unter Aufhebung der Berufungsurteile des OLG Frankfurt am Main wird damit die Verantwortung von Unternehmen, die Bildnisse von
Personen zulässigerweise archiviert haben, wegverlagert. Ein Presseunternehmen darf sich folglich nicht “blind” darauf verlassen,
dass eine Bildveröffentlichung schon deshalb zulässig ist, weil das Bild aus der einer ggf. renomierten Bildagentur stammt.
Im entschiedenen Fall hatte sich ein mehrfach verurteilter Schwerverbrecher gegen die Veröffentlichung seines Bildnisses im
Zusammenhang mit einer “Playboy”-Reportage über seine Taten gewehrt und dabei seine Klage gegen die Bildagentur gerichtet, welche die
seinerzeit zulässigerweise archivierten Fotos aus den fünfziger und sechziger Jahren an den “Playboy” weitergegeben hatte.
Das Oberlandesgericht gab der Klage dahingehend statt, dass es in der Weitergabe der Bilder durch die Agentur an den “Playboy” eine
unzulässige Verbreitungshandlung im Sinne des § 22 KUG erblickte.
Der BGH dagegen legte nun § 22 KUG im Lichte der Pressefreiheit aus und betont in Anlehnung an die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, dass durch Artikel 5 …
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