BGH: Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages
IP|Notiz | 10. März 2010 — Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung…
Der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. März 2010 (Az. VI ZR 52/09) entschieden, dass der Unterlassungsschuldner eines Unterlassungsvertrages an den Vertrag gebunden bleibt, auch wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern. Nichts anderes ergebe sich aus der Tatsache, dass eine in diesem Zusammenhang erwirkte einstweilige Verfügung aufgehoben wurde.
Hintergrund der Angelegenheit war die Veröffentlichung eines Artikels im März 2007 über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, der mit einem Foto illustriert wurde. Die hierauf abgebildete Terroristin erwirkte nach Abmahnung, die einen Hinweis enthielt, dass in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt worden seien, einen Unterlassungsvertrag mit dem Inhalt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag fortbestehe. Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat nun die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtige nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages.
Der Senat ist der Auffassung, dass die Aufhebung der einstweiligen keinen wichtigen Grund darstelle, der die Beklagte zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtige. Allein hieraus ergäben sich keine Umstände, die gegen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sprechen. Ebenso wenig sei hierdurch die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entzogen.
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» Vollständiger ArtikelErschienen 17. März 2010 auf http://blog.boesel-kollegen.de.
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