BGH: Kostenerstattung bei Vertragsstrafenforderung

Der Bundesgerichtshof hat am 08.05.2008 (BGH, Urteil v. 08.05.2008, I ZR 88/06) entschieden, dass die Kosten für ein Anspruchsschreiben, das die Einforderung einer Vertragsstrafe enthält, grundsätzlich von dem Vertragsstrafenschuldner zu erstatten sind; jedoch nur wenn sich dieser in Verzug befindet.

Das Berufungsgericht hatte fehlerhaft angenommen, eine entsprechende Erstattung dieser außergerichtlichen Anwaltskosten sei wegen § 340 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Dieser Ansicht erteilte der BGH eine klare Absage. Das Gericht stellte fest, dass zwischen dem Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe und dem Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten keine Interessenidentität besteht wie von § 340 Abs. 2 BGB gefordert. Die außergerichtlichen Anwaltskosten entstehen erst, nachdem die Vertragsstrafe verwirkt ist und stellen somit keinen identischen, sondern einen weiteren Schaden dar.

Im Ergebnis hatte das Berufungsgericht in dem konkreten Fall aber den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für dieses Aufforderungsschreiben zu Recht abgelehnt. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich hier weder aus einem UWG-Tatbestand, da es vorliegend nicht um die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen, sondern eines vertraglichen…

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Themen: Schäden , Bgb , Uwg

Erschienen 18. Januar 2009 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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