BGH: Kostenersatz für Abschlussschreiben nach Abmahnung und einstweiliger Verfügung

BGH, Urteil vom 04.04.2008, Az. VI ZR 176/07 - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil bestätig, dass die Kosten für ein Abschlussschreiben nach Abmahnung und einstweiliger Verfügung verlangt werden können. Diese Regel gilt also, wenn sich eine Sachverhalt ab der Abmahnung wie folgt entwickelt hat (Regelfall):

Abmahnung - Ein Berechtigte hat einen eigenen Anspruch auf Rechtsschutz per Abmahnung angemeldet und diese wirksam zugestellt. Keine ausreichende Unterlassungserklärung - Der Abgemahnte hat die vorgeschlagene Strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht oder in nicht ausreichender Weise abgegeben (z. B. ohne eine angemessene Vertragsstrafe) Einstweilige Verfügung - Der Abmahnende hat eine einsweilige Verfügung beantragt und diese ist auch gerichtlich ausgesprochen worden. Rechtlich durchgreifende Einwände gegen die einstweilige Verfügung bestehen nicht (mehr), insb. ist ggf. dem Betroffenen nachträglich rechtliches Gehör gewährt worden, wenn die einweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung erging. Abschlussschreiben - Um ein weiteres Hauptsacheverfahren zu vermeiden kann durch ein so genanntes Abschlussschreiben der Inhalt der einstweiligen Verfügung für die Zukunft als verbindliche Regelungen zwischen den Parteien vereinbart werden. Hauptsacheverfahren - Kommt es nicht zu einem Abschlussschreiben, so wird der Abmahnende zu seiner Rechtswahrung ein Hauptsacheverfahren durchführen (müssen).

Rechts-Tipp: Bei und unmittelbar nach Erlaß einer einstweiligen Verfügung sollte diese gründlich geprüft werden. Kann diese nicht erfolg versprechend angegriffen werden, so sollte der Betroffene selbst und vorsorglich eine Abschlusserklärung abgeben. Nach der REchtsprechung des BGH ist dies die wohl einzige verbleibende Möglichkeit, wenigsten die weiteren Kosten für die Vorlage einer Abschlusserklärung durch die Gegenseite zu vermeiden.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel

BGH, Urteil vom 04.04.2008, Az. VI ZR 176/07 - Kosten für Abschlussschreiben nach Abmahnung und einstweiliger Verfügung

Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, welche ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten Zeitung entstanden sind. Mit Schreiben vom 15. März 2006 forderten die anwaltlichen Vertreter der Klägerin die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich eines von der Beklagten in der “taz”-Ausgabe vom 6. März 2006 publizierten Artikels “Diese Woche wird wichtig für J. Sch.” abzugeben. Nachdem die Beklagte hierauf nicht reagierte, erwirkte die Klägerin eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung. Drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung forderte die Klägerin mit anwaltlichem Abschlussschreiben die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung und Erstattung der Kosten der Abmahnung und de…

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Themen: Urteile , Abmahnungen , Vertragsgestaltung , Anwaltskosten , Einstweilige Verfügung Abschlusserklärung

Erschienen 22. Mai 2008 auf http://www.jur-blog.de.

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