BGH konkretisiert Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.07.2011 die formellen Voraussetzungen an ein Kündigungsschreiben des
Vermieters, in dem geltend gemacht
wird, konkretisiert.
Dem liegt folgender Fall zugrunde: Ein Vermieter in München machte für seine Tochter Eigenbedarf geltend. In dem Kündigungsschreiben
teilte er seiner Mieterin mit, dass seine Tochter aus ihrem Auslandssemester nach München zurückkehre und nun nicht mehr in ihrem
bei den wohnen könne, da dieses mittlerweile von ihrer Schwester genutzt werde. Die
Mieterin räumte die Wohnung jedoch nicht, so dass der Vermieter eine erhob. Das gab dem Vermieter Recht, das jedoch hob das Urteil auf. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass die bereits aus formalen Gründen unwirksam sei. Der Vermieter hätte
die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend genug dargestellt.
Tatsächlich sind an eine Kündigung wegen Eigenbedarfs im hohe Anforderungen zu stellen. Bei Eigenbedarf handelt es sich um das berechtigte Interesse des
Vermieters, das ihn nach § 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Hierbei muss er aber die Gründe für
seinen Eigenbedarf detailliert im Kündigungsschreiben angeben, damit dieses den formellen Voraussetzungen genügt. Die genauen
formellen Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung waren in der Rechtsprechung jedoch bisher umstritten.
Mit seiner Entscheidung vom 06.07.2011 hat der BGH hier nun Klarheit geschaffen. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung be…
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